D. Wel­che wei­te­ren wich­ti­gen Leis­tungsver­wei­ge­rungs­rechte gibt es?

I. Leis­tungsver­wei­ge­rungs­rechte aus § 242 BGB

Teil­weise kann es ge­gen die Grund­sätze von Treu und Glau­ben ver­sto­ßen, wenn der Gläu­bi­ger eine ihm recht­lich zu­ste­hende For­de­rung durch­set­zen will. Aus die­sem Grund ha­ben sich be­stimmte Fall­grup­pen für Leis­tungsver­wei­ge­rungs­rechte des Schuld­ners aus § 242 BGB ge­bil­det. Die ein­zel­nen Fall­grup­pen wer­den wir im An­schluss ver­tieft be­han­deln.

  • Be­son­ders re­le­vant ist der Fall, dass der Schuld­ner dem Gläu­bi­ger eine Leis­tung ge­wäh­ren muss, die­selbe Leis­tung aber an­schlie­ßend so­fort wie­der her­aus­ver­lan­gen kann. Nach dem la­tei­ni­schen Grund­satz "dolo agit, qui pe­tit, quod sta­tim red­di­tu­rus est" (= "Ar­g­lis­tig han­delt, wer et­was ver­langt, was er au­gen­blick­lich wie­der zu­rück­ge­ben muss"), kann der Gläu­bi­ger eine sol­che Leis­tung nicht ver­lan­gen.
  • Eine an­dere aus dem rö­mi­schen Recht über­nom­mene Fall­gruppe ist das "ve­nire con­tra fac­tum pro­prium" (= "Zu­wi­der­hand­lung ge­gen das ei­gene frü­here Ver­hal­ten"), also ein wi­der­sprüch­li­ches Ver­hal­ten. Hier­für ist nicht jede Ver­hal­tens­än­de­rung aus­rei­chend, viel­mehr muss ein Ver­trau­en­stat­be­stand für den an­de­ren Teil ge­schaf­fen wor­den sein, auf den die­ser auch ver­traut hat oder es müs­sen an­dere Um­stände hin­zu­tre­ten, die die wi­der­sprüch­li­che Rechts­aus­übung als treu­wid­rig er­schei­nen las­sen.
    • Ein spe­zi­el­ler Un­ter­fall des wi­der­sprüch­li­chen Ver­hal­tens ist die Ver­wir­kung. Auch wenn ein An­spruch noch nicht ver­jährt ist, kann der Gläu­bi­ger ihn ver­wirkt ha­ben, weil er einen Ver­trau­en­stat­be­stand da­hin­ge­hend ge­schaf­fen hat, dass er den An­spruch nicht mehr durch­set­zen wür­de.
  • Da­ne­ben exis­tiert der tu-quo­que-Ein­wand (= "auch du"), der er­ho­ben wer­den kann, wenn je­mand Rechte oder An­sprü­che gel­tend macht, ob­wohl er - ein sach­li­cher Zu­sam­men­hang vor­aus­ge­setzt - selbst seine Rech­ten und Pf­lich­ten ver­letzt.

Neh­men Sie kein Leis­tungsver­wei­ge­rungs­recht aus § 242 BGB an, wenn keine her­ge­brachte Fall­gruppe vor­liegt!

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