IV. Was ist die Rechts­folge des Ver­sto­ßes ge­gen das Ver­bots­ge­setz?

5. Wie wer­den nich­tige Ge­schäfte rück­ab­ge­wi­ckelt?

Auf­grund ei­nes nich­ti­gen Ver­trags er­brachte Leis­tungen kön­nen grund­sätz­lich nach §§ 812 ff. BGB zu­rück­ge­for­dert wer­den.

Bei nich­ti­gen Ver­trä­gen ist aber ins­be­son­dere § 817 S. 2 BGB zu be­ach­ten, der eine Rück­for­de­rung aus­schließt, so­weit der Leis­tende vor­sätz­lich ge­gen das ge­setz­li­che Ver­bot ver­sto­ßen hat.

Kon­su­ment K kauft für 200 € Ko­kain bei sei­nem Dea­ler. Ob­wohl der Ver­trag nach § 134 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG nich­tig ist, kann K das Geld we­gen § 817 S. 2 BGB nicht zu­rück­ver­lan­gen.

Wenn nur eine Seite ihre Leis­tungen er­bracht hat, kann dies für sie zu Här­ten füh­ren. Wer aber be­wusst ge­gen ge­setz­li­che Ver­bote ver­stößt, soll nach der ge­setz­ge­be­ri­schen In­ten­tion schutz­los blei­ben.

Ta­xi­fah­rer T hat den Fahr­gast F von Passau nach Stutt­gart ge­fah­ren. F und T ha­ben sich dar­auf ge­ei­nigt, dass T das Ta­xa­me­ter aus­ge­schal­tet lässt und keine Rech­nung aus­stellt, F soll ihm 600 € be­zah­len. In Stutt­gart an­ge­kom­men be­zahlt F nicht.

Der Werk­ver­trag in Form ei­nes Be­för­de­rungs­ver­trags ist auf­grund der Schwarz­gelda­b­rede nich­tig (§ 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG), so­dass T kei­nen An­spruch auf Zah­lung von Wer­k­lohn hat. Eine Zah­lung von Wer­ter­satz durch F an T ge­mäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB i.Vm. § 818 Abs. 2 BGB ist we­gen § 817 S. 2 BGB aus­ge­schlos­sen. F er­hält die Be­för­de­rung also kos­ten­los.

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