IV. Was ist die Rechtsfolge des Verstoßes gegen das Verbotsgesetz?
5. Wie werden nichtige Geschäfte rückabgewickelt?
Aufgrund eines nichtigen Vertrags erbrachte Leistungen können grundsätzlich nach §§ 812 ff. BGB zurückgefordert werden.
Bei nichtigen Verträgen ist aber insbesondere § 817 S. 2 BGB zu beachten, der eine Rückforderung ausschließt, soweit der Leistende vorsätzlich gegen das gesetzliche Verbot verstoßen hat.
Konsument K kauft für 200 € Kokain bei seinem Dealer. Obwohl der Vertrag nach § 134 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG nichtig ist, kann K das Geld wegen § 817 S. 2 BGB nicht zurückverlangen.
Wenn nur eine Seite ihre Leistungen erbracht hat, kann dies für sie zu Härten führen. Wer aber bewusst gegen gesetzliche Verbote verstößt, soll nach der gesetzgeberischen Intention schutzlos bleiben.
Taxifahrer T hat den Fahrgast F von Passau nach Stuttgart gefahren. F und T haben sich darauf geeinigt, dass T das Taxameter ausgeschaltet lässt und keine Rechnung ausstellt, F soll ihm 600 € bezahlen. In Stuttgart angekommen bezahlt F nicht.
Der Werkvertrag in Form eines Beförderungsvertrags ist aufgrund der Schwarzgeldabrede nichtig (§ 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG), sodass T keinen Anspruch auf Zahlung von Werklohn hat. Eine Zahlung von Wertersatz durch F an T gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB i.Vm. § 818 Abs. 2 BGB ist wegen § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. F erhält die Beförderung also kostenlos.