2. Wel­che Be­deu­tung hat die Wer­ter­satz­pflicht (§ 346 Abs. 2 BGB)?

a. Was muss man zu § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB wis­sen?

Nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ist Wer­ter­satz zu leis­ten, wenn die Rück­ge­währ nach der Na­tur des Er­lang­ten aus­ge­schlos­sen ist. Das be­deu­tet, dass in den be­trof­fe­nen Fäl­len nie­mand das Er­langte zu­rück­ge­wäh­ren kann, es han­delt sich also um einen be­son­de­ren Fall der ob­jek­ti­ven Un­mög­lich­keit (§ 275 Abs. 1 BGB).

Un­pro­ble­ma­tisch ist, dass da­mit bei nicht-kör­per­li­chen Leis­tungen aus­schließ­lich Wer­ter­satz in Be­tracht kommt.

Eine Ta­xi­fahrt, die Ein­füh­rung in ein neues Soft­wa­re­pro­dukt, ein Kon­zert, ein Ki­no­film oder die Über­las­sung ei­nes Ho­tel­zim­mers in der Ka­ri­bik kann man nicht mehr zu­rück­ge­ben. Hier kommt nur ein Er­satz in Geld in Be­tracht.

In vie­len Fäl­len wer­den aber nicht-kör­per­li­che Leis­tungen (Pla­nun­gen, recht­li­che Be­ur­tei­lun­gen, etc.) kör­per­lich fi­xiert - etwa in ei­nem aus­ge­druck­ten Gut­ach­ten. In­so­weit ist um­strit­ten, ob wirk­lich die Rück­ge­währ nach der Na­tur des Er­lang­ten aus­ge­schlos­sen ist, da man das ge­druckte Gut­ach­ten durch­aus zu­rück­ge­ben und rück­über­eig­nen könn­te.

Teil­weise wird hier auf den Schwer­punkt der Leis­tung ab­ge­stellt - bei ei­nem Gut­ach­ten liegt der mit der Ge­gen­leis­tung er­kaufte Schwer­punkt nicht in Druck- und Pa­pier­kos­ten, son­dern in der geis­ti­gen Leis­tung. Diese geis­tige Leis­tung kann Na­tur nach nicht her­aus­ge­ge­ben wer­den, so­dass in­so­weit stets Wer­ter­satz nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB zu leis­ten wä­re.

  • Es kann wer­tungs­mä­ßig keine Rolle spie­len, ob das Gut­ach­ten münd­lich oder schrift­lich er­stat­tet wird - in bei­den Fäl­len geht es um den In­halt, nicht um die Form.

Dem­ge­gen­über wird (wohl über­wie­gend) an­ge­nom­men, dass die Über­gabe und Über­eig­nung des ver­kör­pern­den Ge­gen­standes in Na­tur zur Rück­ge­währ nach § 346 Abs. 1 BGB ge­nügt.

  • In Be­zug auf die­sen Ge­gen­stand ist die Rück­ge­währ näm­lich ge­rade nicht nach der Na­tur des Er­lang­ten aus­ge­schlos­sen, son­dern wei­ter­hin mög­lich.
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