2. Welche Bedeutung hat die Wertersatzpflicht (§ 346 Abs. 2 BGB)?
a. Was muss man zu § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB wissen?
Nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ist Wertersatz zu leisten, wenn die Rückgewähr nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist. Das bedeutet, dass in den betroffenen Fällen niemand das Erlangte zurückgewähren kann, es handelt sich also um einen besonderen Fall der objektiven Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB).
Unproblematisch ist, dass damit bei nicht-körperlichen Leistungen ausschließlich Wertersatz in Betracht kommt.
Eine Taxifahrt, die Einführung in ein neues Softwareprodukt, ein Konzert, ein Kinofilm oder die Überlassung eines Hotelzimmers in der Karibik kann man nicht mehr zurückgeben. Hier kommt nur ein Ersatz in Geld in Betracht.
In vielen Fällen werden aber nicht-körperliche Leistungen (Planungen, rechtliche Beurteilungen, etc.) körperlich fixiert - etwa in einem ausgedruckten Gutachten. Insoweit ist umstritten, ob wirklich die Rückgewähr nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, da man das gedruckte Gutachten durchaus zurückgeben und rückübereignen könnte.
Teilweise wird hier auf den Schwerpunkt der Leistung abgestellt - bei einem Gutachten liegt der mit der Gegenleistung erkaufte Schwerpunkt nicht in Druck- und Papierkosten, sondern in der geistigen Leistung. Diese geistige Leistung kann Natur nach nicht herausgegeben werden, sodass insoweit stets Wertersatz nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB zu leisten wäre.
- Es kann wertungsmäßig keine Rolle spielen, ob das Gutachten mündlich oder schriftlich erstattet wird - in beiden Fällen geht es um den Inhalt, nicht um die Form.
Demgegenüber wird (wohl überwiegend) angenommen, dass die Übergabe und Übereignung des verkörpernden Gegenstandes in Natur zur Rückgewähr nach § 346 Abs. 1 BGB genügt.
- In Bezug auf diesen Gegenstand ist die Rückgewähr nämlich gerade nicht nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen, sondern weiterhin möglich.