2. Wodurch wird ein gesetzliches Rücktrittsrecht ausgeschlossen?
Welche Ausschlusstatbestände regelt § 323 Abs. 5, 6 BGB?
In § 323 Abs. 5, 6 BGB finden sich insgesamt vier verschiedene Ausschlusstatbestände für den Rücktritt wegen Schlecht- oder Nichtleistung (die über § 323 Abs. 6 BGB auch auf den Rücktritt bei Unmöglichkeit Anwendung finden):
- Nach § 323 Abs. 6, 1. Var. BGB ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Rücktrittsberechtigte selbst für die Nicht- oder Schlechtleistung allein oder zumindest weit überwiegend verantwortlich ist. Damit wird ein Gleichlauf zu § 254 Abs. 1 BGB (für Schadensersatz) und zu § 326 Abs. 2 BGB (für die Gegenleistungspflicht) erreicht.
- Nach § 323 Abs. 6, 2. Var. BGB ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn sich der Rücktrittsberechtigte im Annahmeverzug (§ 293 BGB) befand und der Schuldner die Nicht- oder Schlechtleistung nicht zu vertreten hat (wobei die Erleichterung des § 300 Abs. 1 BGB zu beachten ist). Damit wird der Rücktritt ausnahmsweise verschuldensabhängig.
- Nach § 323 Abs. 5 S. 1 BGB (der § 281 Abs. 1 S. 2 BGB für Schadensersatz statt der ganzen Leistung entspricht) ist der Rücktritt vom ganzen Vertrag wegen Erbringung einer bloßen Teilleistung nur möglich, soweit der Rücktrittsberechtigte an der erhaltenen Teilleistung kein Interesse hat. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trifft den Rücktrittsberechtigten (d.h. Gläubiger, der die Teilleistung angenommen hat).
Wenn K bei V exakt 100 Weinflaschen gekauft hat (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB), jedoch V ihm letztlich nur 80 Weinflaschen übergibt (§ 854 Abs. 1 BGB) und übereignet (§ 929 S. 1 BGB), darf K dieses Angebot ablehnen (§ 266 BGB).
Wenn er es annimmt, kann er trotzdem Übergabe und Übereignung der noch ausstehenden 20 Flaschen verlangen. Wenn K dem V hierzu vergeblich eine Frist setzt, kann K nur vom gesamten Vertrag zurücktreten, wenn er (im Streitfall vor Gericht) darlegt und beweist, dass er an den bereits erhaltenen 80 Flaschen subjektiv kein Interesse hat - also unbedingt die gesamten 100 Flaschen benötigt. Zweifel an diesem Interessensfortfall gehen zu Lasten des Zurücktretenden - er muss also im Zweifel die erhaltenen 80 Flaschen behalten und bezahlen und darf nur die Bezahlung der nicht gelieferten 20 Flaschen verweigern.
- Nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB (der § 281 Abs. 1 S. 3 BGB für Schadensersatz statt der ganzen Leistung entspricht) ist der Rücktritt wegen Schlechtleistung ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trifft den Rücktrittsgegner (d.h. den Schuldner, der schlecht erfüllt hat).
Wenn K bei V eine Flasche Wein kauft (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) und V diese zwar übergibt (§ 854 Abs. 1 BGB) und übereignet (§ 929 S. 1 BGB) aber sie nicht die versprochene, sondern eine schlechtere Qualität als geschuldet aufweist (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB iVm § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB), kann K grundsätzlich die Annahme verweigern.
Hat er die Flasche angenommen, kann er nach § 437 Nr. 1 BGB iVm § 439 Abs. 1 BGB Nacherfüllung, d.h. Lieferung einer Flasche in der geschuldeten Qualität verlangen. Gelingt dies V nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann K grundsätzlich vom Kaufvertrag zurücktreten (§ 437 Nr. 2 BGB iVm § 323 Abs. 1 BGB). Allerdings kann der Rücktrittsgegner hier also V (im Streitfall vor Gericht) darlegen und beweisen, dass die Qualitätsabweichung ausnahmsweise objektiv unerheblich war - die Abweichung also für den konkreten Vertragszweck nur völlig untergeordnete Bedeutung hat (und daher eine bloße Minderung nach § 437 Nr. 2 BGB iVm § 441 BGB hinreichend ist). Zweifel an der Erheblichkeit gehen also zu Lasten des Rücktrittsgegners V - die Erheblichkeit wird zugunsten des Käufers vermutet.
Ein Problem in diesem Zusammenhang bildet § 434 Abs. 3 BGB: Danach ist eine Zuwenigleistung als Sachmangel anzusehen, also als nicht vertragsgemäße Leistung (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB). Vor diesem Hintergrund ist unklar, ob § 323 Abs. 5 S. 1 BGB oder § 323 Abs. 5 S. 2 BGB anzuwenden ist. Mehr dazu später im Kapitel zum Kaufrecht.