A. Wann ist ein Rechtsgeschäft wegen Formverstoß nichtig (§ 125 BGB)?
I. Grundsatz der Formfreiheit
Das BGB geht grundsätzlich davon aus, dass Rechtsgeschäfte formfrei abgeschlossen werden können, der rechtsgeschäftliche Wille muss also nur irgendwie ausgedrückt werden. Es ist deswegen im Regelfall irrelevant, auf welche Weise eine Willenserklärung abgegeben wird, ob mündlich, schriftlich oder in digitaler Form (z.B. durch E-Mail), ob ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten.
- Student S zeigt morgens beim Bäcker kommentarlos auf die Mohnschnecke, die er kaufen möchte.
- Der Händler H und der reiche Hobbypilot P einigen sich per Handschlag über den Kauf eines Flugzeugs.
- Unternehmer U schließt mit dem Baubetrieb B mündlich einen Vertrag über die Errichtung eines Bürogebäudes.
In der Praxis werden viele Rechtsgeschäfte zwar mit einer gewissen Form abgeschlossen werden (so werden ein Kaufvertrag über ein Flugzeug oder ein Bauvertrag wohl im Regelfall in Schriftform, § 126 BGB, geschlossen), gesetzlich vorgeschrieben ist dies jedoch nicht.
Der Grundsatz der Formfreiheit dient der Leichtigkeit und Schnelligkeit des Rechtsverkehrs, ist aber auch Ausdruck dessen, dass jeder auch zu seinem bloßen Wort stehen soll.