2. Ka­pi­tel: Haf­tung für Rück­sicht­nah­me­pflicht­ver­let­zun­gen (§ 280 Abs. 1 BGB iVm § 241 Abs. 2 BGB)

B. Was ist ein rechts­ge­schäfts­ähn­li­ches Schuld­ver­hält­nis (§ 311 Abs. 2 BGB)?

Die meis­ten Schuld­ver­hält­nisse, de­nen Sie im Laufe Ihres Stu­di­ums be­geg­nen wer­den, er­ge­ben sich aus Ver­trä­gen (z.B. Kauf­ver­trag im Sinne von § 433 BGB, Schen­kungs­ver­trag im Sinne von § 516 BGB, etc.). Um diese in der Klau­sur sau­ber prü­fen zu kön­nen, müs­sen Sie aber zu­min­dest grob wis­sen, wie ein Ver­trag zu­stande kommt - das be­han­deln wir in die­sem Kurs deut­lich spä­ter.

Al­ler­dings kön­nen Schuld­ver­hält­nisse im Vor­feld ei­nes sol­chen Ver­trages ent­ste­hen. Das Ge­setz hat dies ganz all­ge­mein in § 311 Abs. 2 BGB ge­re­gelt. Man spricht in­so­weit auch von ei­nem "vor­ver­trag­li­chen Schuld­ver­hält­nis" und be­zeich­net die dar­aus ent­ste­hen­den Scha­denser­satzan­sprü­che als "culpa in con­tra­hendo" (Ver­schul­den bei Ver­tragsver­hand­lun­gen). Da diese Schuld­ver­hält­nisse sehr viel ein­fa­cher als ein Ver­tragsschluss fest­zu­stel­len sind, be­han­deln wir diese in die­sem Kurs ganz zu An­fang. Sie ha­ben so Ge­le­gen­heit, sich an die ju­ris­ti­sche Denk­weise und vor al­lem an den wich­ti­gen An­spruch aus § 280 Abs. 1 BGB zu ge­wöh­nen. Auf die­ser Grund­lage kön­nen Sie spä­ter dann auch schwie­rigste Fälle lö­sen.

Im wei­te­ren Ver­lauf Ihres Stu­di­ums wer­den Sie ler­nen, dass es auch ge­setz­li­che Schuld­ver­hält­nisse gibt - ins­be­son­dere das "Recht der un­er­laub­ten Hand­lun­gen" (De­likts­recht), das in den §§ 823 ff. BGB ge­re­gelt ist. Die­ses weist auf den ers­ten Blick Ähn­lich­kei­ten zum hier be­han­del­ten An­spruch aus § 280 Abs. 1 BGB iVm § 311 Abs. 2 BGB auf: So­wohl § 280 Abs. 1 BGB als auch § 823 Abs. 1 BGB füh­ren zu ei­nem An­spruch auf Scha­denser­satz. Bei § 311 Abs. 2 BGB wird wie bei § 823 Abs. 1 BGB kein Ver­trag zwi­schen den Be­tei­lig­ten vor­aus­ge­setzt.

Auf den ers­ten Blick schei­nen da­her die zu­sätz­li­chen (ein­schrän­ken­den) An­for­de­run­gen des § 311 Abs. 2 BGB an ein Schuld­ver­hält­nis mit Pf­lich­ten aus § 241 Abs. 2 BGB über­flüs­sig - denn eine Haf­tung er­gibt sich doch oh­ne­hin auch ohne eine sol­che Be­zie­hung un­mit­tel­bar aus § 823 Abs. 1 BGB.

Al­ler­dings setzt § 823 Abs. 1 BGB vor­aus, dass "das Le­ben, de[r] Kör­per, die Ge­sund­heit, die Frei­heit, das Ei­gen­tum oder ein sons­ti­ges Recht ei­nes an­de­ren" ver­letzt wur­de, wäh­rend § 311 Abs. 2 BGB auf § 241 Abs. 2 BGB ver­weist, der wei­ter­ge­hend je­des "In­ter­esse" des Gläu­bi­gers ge­nü­gen lässt.

Zu­dem ver­langt § 823 Abs. 1 BGB, dass je­mand "vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig" ge­han­delt hat, wäh­rend es nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB ge­nügt, dass der Schuld­ner die Pf­licht­ver­let­zung "zu ver­tre­ten" hat - was ins­be­son­dere auf § 278 S. 1 BGB ver­weist: Da­nach hat der Schuld­ner das Ver­schul­den sei­ner Er­fül­lungs­ge­hilfen (also von ihm ein­ge­schal­te­ter Hilfs­per­so­nen) wie ei­ge­nes zu ver­tre­ten - bei § 823 Abs. 1 BGB muss er hin­ge­gen nur sein ei­ge­nes Ver­hal­ten ver­ant­wor­ten.

Schließ­lich hat auch die um­ständ­li­che For­mu­lie­rung von § 280 Abs. 1 S. 2 BGB im Ver­gleich zu § 823 Abs. 1 BGB eine Be­deu­tung: Mit dem Aus­druck "Dies gilt nicht" bringt der Ge­setz­ge­ber eine Um­keh­rung der Dar­le­gungs- und Be­weis­last zum Aus­druck. Das be­deu­tet, dass im Rah­men von § 280 Abs. 1 BGB der Schä­di­ger nach­wei­sen muss, dass er nicht für die Pf­licht­ver­let­zung ver­ant­wort­lich ist. Bei § 823 Abs. 1 BGB muss hin­ge­gen das Op­fer be­wei­sen, dass der Ver­let­zer vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig ge­han­delt hat - was sehr viel schwie­ri­ger ist.

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