2. Kapitel: Haftung für Rücksichtnahmepflichtverletzungen (§ 280 Abs. 1 BGB iVm § 241 Abs. 2 BGB)
B. Was ist ein rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB)?
Die meisten Schuldverhältnisse, denen Sie im Laufe Ihres Studiums begegnen werden, ergeben sich aus Verträgen (z.B. Kaufvertrag im Sinne von § 433 BGB, Schenkungsvertrag im Sinne von § 516 BGB, etc.). Um diese in der Klausur sauber prüfen zu können, müssen Sie aber zumindest grob wissen, wie ein Vertrag zustande kommt - das behandeln wir in diesem Kurs deutlich später.
Allerdings können Schuldverhältnisse im Vorfeld eines solchen Vertrages entstehen. Das Gesetz hat dies ganz allgemein in § 311 Abs. 2 BGB geregelt. Man spricht insoweit auch von einem "vorvertraglichen Schuldverhältnis" und bezeichnet die daraus entstehenden Schadensersatzansprüche als "culpa in contrahendo" (Verschulden bei Vertragsverhandlungen). Da diese Schuldverhältnisse sehr viel einfacher als ein Vertragsschluss festzustellen sind, behandeln wir diese in diesem Kurs ganz zu Anfang. Sie haben so Gelegenheit, sich an die juristische Denkweise und vor allem an den wichtigen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zu gewöhnen. Auf dieser Grundlage können Sie später dann auch schwierigste Fälle lösen.
Im weiteren Verlauf Ihres Studiums werden Sie lernen, dass es auch gesetzliche Schuldverhältnisse gibt - insbesondere das "Recht der unerlaubten Handlungen" (Deliktsrecht), das in den §§ 823 ff. BGB geregelt ist. Dieses weist auf den ersten Blick Ähnlichkeiten zum hier behandelten Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB iVm § 311 Abs. 2 BGB auf: Sowohl § 280 Abs. 1 BGB als auch § 823 Abs. 1 BGB führen zu einem Anspruch auf Schadensersatz. Bei § 311 Abs. 2 BGB wird wie bei § 823 Abs. 1 BGB kein Vertrag zwischen den Beteiligten vorausgesetzt.
Auf den ersten Blick scheinen daher die zusätzlichen (einschränkenden) Anforderungen des § 311 Abs. 2 BGB an ein Schuldverhältnis mit Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB überflüssig - denn eine Haftung ergibt sich doch ohnehin auch ohne eine solche Beziehung unmittelbar aus § 823 Abs. 1 BGB.
Allerdings setzt § 823 Abs. 1 BGB voraus, dass "das Leben, de[r] Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen" verletzt wurde, während § 311 Abs. 2 BGB auf § 241 Abs. 2 BGB verweist, der weitergehend jedes "Interesse" des Gläubigers genügen lässt.
Zudem verlangt § 823 Abs. 1 BGB, dass jemand "vorsätzlich oder fahrlässig" gehandelt hat, während es nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB genügt, dass der Schuldner die Pflichtverletzung "zu vertreten" hat - was insbesondere auf § 278 S. 1 BGB verweist: Danach hat der Schuldner das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen (also von ihm eingeschalteter Hilfspersonen) wie eigenes zu vertreten - bei § 823 Abs. 1 BGB muss er hingegen nur sein eigenes Verhalten verantworten.
Schließlich hat auch die umständliche Formulierung von § 280 Abs. 1 S. 2 BGB im Vergleich zu § 823 Abs. 1 BGB eine Bedeutung: Mit dem Ausdruck "Dies gilt nicht" bringt der Gesetzgeber eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast zum Ausdruck. Das bedeutet, dass im Rahmen von § 280 Abs. 1 BGB der Schädiger nachweisen muss, dass er nicht für die Pflichtverletzung verantwortlich ist. Bei § 823 Abs. 1 BGB muss hingegen das Opfer beweisen, dass der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat - was sehr viel schwieriger ist.