2. Kapitel: Haftung für Rücksichtnahmepflichtverletzungen (§ 280 Abs. 1 BGB iVm § 241 Abs. 2 BGB)
A. Was setzt ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB iVm § 311 Abs. 2 BGB voraus?
Eines der wichtigsten Prüfungsschemata im gesamten Zivilrecht ist dasjenige für Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB. Wenn Sie dieses nicht beherrschen, werden Sie kaum je eine Klausur in Ihrem Studium bestehen. Sie sollten es sich also unbedingt einprägen:
- Schuldverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem (§ 311 BGB)
- Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis durch den Schädiger (§ 241 BGB)
- Vertretenmüssen der Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB iVm §§ 276 ff. BGB)
- Auf der Pflichtverletzung beruhender Schaden (§§ 249 ff. BGB)
Sie können sich diese Voraussetzungen natürlich unmittelbar aus dem Gesetz herleiten - in der Klausur fehlt Ihnen aber möglicherweise die Zeit (oder Sie sind durch den Stress ohnehin schon verwirrt). Auch die oben genannte Reihenfolge, in der Sie die Voraussetzungen prüfen, folgt aus dem Gesetz:
- Welche Pflichten es gibt, die verletzt werden können, ergibt sich erst aus dem Schuldverhältnis - Sie müssen also zunächst das Schuldverhältnis bestimmen, bevor Sie die Pflichtverletzung feststellen können.
- Das Vertretenmüssen bezieht sich nach dem klaren Wortlaut von § 280 Abs. 1 S. 2 BGB ("wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat") nur auf die Pflichtverletzung - also nicht auf den Schaden. Daher muss das Vertretenmüssen vor dem Schaden geprüft werden, um Verwirrung vorzubeugen.
- Der Schaden folgt schließlich aus der Pflichtverletzung ("des hierdurch entstehenden Schadens") und muss demnach als letztes geprüft werden.
Später in diesem Kurs werden wir uns mit den zusätzlichen Voraussetzungen nach § 280 Abs. 2 BGB und § 280 Abs. 3 BGB befassen. Für die in diesem Kapitel behandelten Fälle des § 311 Abs. 2 BGB können Sie diese beiden Absätze aber erst einmal ignorieren.