2. Ka­pi­tel: Haf­tung für Rück­sicht­nah­me­pflicht­ver­let­zun­gen (§ 280 Abs. 1 BGB iVm § 241 Abs. 2 BGB)

A. Was setzt ein An­spruch aus § 280 Abs. 1 BGB iVm § 311 Abs. 2 BGB vor­aus?

Ei­nes der wich­tigs­ten Prü­fungs­sche­mata im ge­sam­ten Zi­vil­recht ist das­je­nige für Scha­denser­satzan­sprü­che aus § 280 Abs. 1 BGB. Wenn Sie die­ses nicht be­herr­schen, wer­den Sie kaum je eine Klau­sur in Ihrem Stu­dium be­ste­hen. Sie soll­ten es sich also un­be­dingt ein­prä­gen:

  1. Schuld­ver­hält­nis zwi­schen Schä­di­ger und Ge­schä­dig­tem (§ 311 BGB)
  2. Ver­let­zung ei­ner Pf­licht aus dem Schuld­ver­hält­nis durch den Schä­di­ger (§ 241 BGB)
  3. Ver­tre­ten­müs­sen der Pf­licht­ver­let­zung (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB iVm §§ 276 ff. BGB)
  4. Auf der Pf­licht­ver­let­zung be­ru­hen­der Scha­den§ 249 ff. BGB)

Sie kön­nen sich diese Voraus­set­zun­gen na­tür­lich un­mit­tel­bar aus dem Ge­setz her­lei­ten - in der Klau­sur fehlt Ih­nen aber mög­li­cher­weise die Zeit (o­der Sie sind durch den Stress oh­ne­hin schon ver­wirr­t). Auch die oben ge­nannte Rei­hen­fol­ge, in der Sie die Voraus­set­zun­gen prü­fen, folgt aus dem Ge­setz:

  • Wel­che Pf­lich­ten es gibt, die ver­letzt wer­den kön­nen, er­gibt sich erst aus dem Schuld­ver­hält­nis - Sie müs­sen also zu­nächst das Schuld­ver­hält­nis be­stim­men, be­vor Sie die Pf­licht­ver­let­zung fest­stel­len kön­nen.
  • Das Ver­tre­ten­müs­sen be­zieht sich nach dem kla­ren Wort­laut von § 280 Abs. 1 S. 2 BGB ("wenn der Schuld­ner die Pf­licht­ver­let­zung nicht zu ver­tre­ten hat") nur auf die Pf­licht­ver­let­zung - also nicht auf den Scha­den. Da­her muss das Ver­tre­ten­müs­sen vor dem Scha­den ge­prüft wer­den, um Ver­wir­rung vor­zu­beu­gen.
  • Der Scha­den folgt schließ­lich aus der Pf­licht­ver­let­zung ("des hier­durch ent­ste­hen­den Scha­dens") und muss dem­nach als letz­tes ge­prüft wer­den.

Spä­ter in die­sem Kurs wer­den wir uns mit den zu­sätz­li­chen Voraus­set­zun­gen nach § 280 Abs. 2 BGB und § 280 Abs. 3 BGB be­fas­sen. Für die in die­sem Ka­pi­tel be­han­del­ten Fälle des § 311 Abs. 2 BGB kön­nen Sie diese bei­den Ab­sätze aber erst ein­mal igno­rie­ren.

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