9. Kapitel: Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB)
Gute Nacht Frau ,
Dieses Kapitel behandelt die Rechtsfähigkeit von Menschen (§ 1 BGB) und von juristischen Personen (§ 21 BGB, § 22 BGB) und die damit einhergehende Fähigkeit, in einem Rechtsstreit Kläger oder Beklagter zu sein (Parteifähigkeit, § 50 ZPO). Auf dieser Befähigung, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, baut die Möglichkeit auf, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben und zu empfangen, - § 105 Abs. 1 BGB und § 131 Abs. 1 BGB regeln die Folgen der Geschäftsunfähigkeit; im Zivilprozess korrespondiert damit die Prozessfähigkeit (§ 51 ZPO). Besondere Klausurrelevanz haben insoweit die Fälle der beschränkten Geschäftsfähigkeit - also der Fähigkeit von Personen im Alter von 7-17 Jahren, Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Nach Lektüre dieses Kapitels sollten Sie folgende Fragen beantworten können:
Was sind natürliche Personen? Was ist ein "nasciturus" und was ist ein "nondum conceptus"?
- Was sind juristische Personen? Wodurch erlangen diese Rechtsfähigkeit?
- Was bedeuten Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit? Was versteht man unter Deliktsfähigkeit?
- Was bedeuten "Volljährigkeit" und "Minderjährigkeit"?
- Wer ist geschäftsunfähig im Sinne des BGB? Sind Betrunkene geschäftsunfähig? Können juristische Personen geschäftsunfähig sein? Welche Bedeutung hat § 105a BGB?
- Was bedeutet "beschränkte" Geschäftsfähigkeit? In welchen Fällen können beschränkt Geschäftsfähige rechtsverbindlich handeln?
- Wer ist gesetzlicher Vertreter von Minderjährigen? In welchen Fällen kann der Vertreter nicht selbst für das Kind auftreten?
Dieses Kapitel hat 57 Seiten, für die insgesamt ca. zweieinviertel Stunden erforderlich sind. Sie haben mit diesem Kapitel noch nicht begonnen.Springen Sie direkt zur Seite Welchen Umfang hat die Teilgeschäftsfähigkeit nach § 112 BGB? Deshalb sollten Sie jetzt mit dem Lesen anfangen!
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