7. Kapitel: Vertragsbeendende Gestaltungsrechte
Gute Nacht Frau ,
Dieses Kapitel behandelt Gestaltungsrechte, durch welche die Leistungspflichten im Sinne von § 241 Abs. 1 BGB in rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnissen erlöschen. Erörtert werden dabei drei verschiedene Gestaltungen: Zunächst geht es um die Kündigung, welche bereits erbrachte Leistungen unberührt lässt und nur für die Zukunft wirkt. Dann wird der Rücktritt erörtert, der nach § 346 Abs. 1 BGB ein besonderes Rückgewährschuldverhältnis zur Folge hat. Schließlich behandeln wir hier den Widerruf von Verträgen nach verbraucherschützenden Vorschriften (§ 355 Abs. 1 BGB), wo zugunsten des als schutzwürdig erachteten Verbrauchers Wertersatzansprüche weitgehend ausgeschlossen werden. Andere Gestaltungsrechte (namentlich die Anfechtung, § 142 Abs. 1 BGB, und die Aufrechnung, § 389 BGB) haben Sie in anderen Kapiteln bereits kennengelernt.
Nach Lektüre dieses Kapitels sollten Sie folgende Fragen beantworten können:
Was ist ein "Gestaltungsrecht" und wodurch unterscheidet es sich von einem Anspruch und einem absoluten Recht?
- Wie werden Gestaltungsrechte ausgeübt? Welche Anforderungen bestehen im Hinblick auf die entsprechenden Erklärungen, insb. im Hinblick auf Bedingungen?
- Was ist der Unterschied zwischen einer ordentlichen Kündigung und einer außerordentlichen Kündigung? In welchen Vertragstypen finden Sie besondere Regelungen zur Kündigung?
- In welchen Fällen kann man vom Vertrag zurücktreten? Welche Folgen hat die Rücktrittserklärung? Was sind Nutzungen und unter welchen Umständen sind sie zu ersetzen? Was sind Verwendungen und was sind Aufwendungen? Wann ist Wertersatz zu leisten - und wie berechnet man diesen?
- Wann kann ein Verbraucher einen Vertrag widerrufen? Welche Folgen hat die Ausübung des Widerrufsrechts? Ist dies besser oder schlechter für den Verbraucher als ein Rücktritt?
Dieses Kapitel hat 66 Seiten, für die insgesamt ca. zwei dreiviertel Stunden erforderlich sind. Sie haben mit diesem Kapitel noch nicht begonnen.Springen Sie direkt zur Seite Welche Ausschlusstatbestände regelt § 323 Abs. 5, 6 BGB? Ich hoffe, Sie werden dieses Kapitel schnell bezwingen!
Wenn Sie alle Seiten gelesen haben, können Sie dieses Kapitel als PDF-Datei herunterladen und ausdrucken.