6. Ka­pi­tel: Wil­lens­er­klä­rungen und Wil­lens­män­gel

Gute Nacht Frau ,

Die­ses Ka­pi­tel be­han­delt den sehr ab­strak­ten Be­griff "Wil­lens­er­klä­rung". Das BGB ver­wen­det die­sen Aus­druck ganz all­ge­mein für Er­klä­rungs­zei­chen, die ih­rem äu­ße­ren Er­schei­nungs­bild nach eine Rechts­folge aus­lö­sen sol­len. Lei­der sind die Re­ge­lun­gen, wel­che eine Über­ein­stim­mung der­ar­ti­ger Zei­chen mit dem Wil­len des Er­klä­ren­den ge­währ­leis­ten sol­len, sehr lücken­haft - an­ge­fan­gen mit § 105 Abs. 2 BGB (wel­cher das Feh­len jeg­li­cher be­herrsch­ba­rer Hand­lung re­gelt) gibt es die § 116 BGB, § 117 BGB, § 118 BGB, bei de­nen der Er­klä­rende be­wusst den An­schein ei­nes be­stimm­ten Wil­lens er­weckt, tat­säch­lich aber et­was an­de­res will und vor al­lem § 119 BGB, der un­be­wusste Irr­tü­mer um­fasst. Als Rechts­folge sieht das Ge­setz ne­ben der un­ein­ge­schränk­ten Wirk­sam­keit und der aus­nahms­lo­sen Un­wirk­sam­keit ("Nich­tigkeit") auch eine Mög­lich­keit zur rück­wir­ken­den Be­sei­ti­gung der Er­klä­rung ("An­fech­tung") vor - wird diese ge­nutzt, wird so ge­tan, als habe es nie eine Wil­lens­er­klä­rung ge­ge­ben. Die Kom­ple­xi­tät wird ge­rade für Stu­di­en­an­fän­ger noch wei­ter da­durch er­höht, dass über die ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen hin­aus eine Viel­zahl von be­son­de­ren Aus­drücken er­fun­den wurde - etwa das "Er­klä­rungs­be­wusst­sein", das als sol­ches im Ge­setz gar nicht auf­taucht.

Nach Lek­türe die­ses Ka­pi­tels soll­ten Sie fol­gende Fra­gen be­ant­wor­ten kön­nen:

  • Was ist eine Wil­lens­er­klä­rung und was setzt sie (nicht) vor­aus?

  • Wie legt man Wil­lens­er­klä­rungen aus?
  • Un­ter wel­chen Voraus­set­zun­gen ist eine An­fech­tung von Wil­lens­er­klä­rungen mög­lich?
  • Wann wird eine Wil­lens­er­klä­rung wirk­sam?

Die­ses Ka­pi­tel hat 140 Sei­ten, für die ins­ge­samt ca. fünf drei­vier­tel Stun­den er­for­der­lich sind. Sie ha­ben mit die­sem Ka­pi­tel noch nicht be­gon­nen.Sprin­gen Sie di­rekt zur Seite Was ist mit "Zu­stel­lung" in § 132 BGB ge­meint? Ich wün­sche Ih­nen eine span­nende Lek­tü­re!

Wenn Sie alle Sei­ten ge­le­sen ha­ben, kön­nen Sie die­ses Ka­pi­tel als PDF-Da­tei her­un­ter­la­den und aus­dru­cken.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Grundkurs Bürgerliches Recht (2024/2025) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.