6. Kapitel: Willenserklärungen und Willensmängel
Gute Nacht Frau ,
Dieses Kapitel behandelt den sehr abstrakten Begriff "Willenserklärung". Das BGB verwendet diesen Ausdruck ganz allgemein für Erklärungszeichen, die ihrem äußeren Erscheinungsbild nach eine Rechtsfolge auslösen sollen. Leider sind die Regelungen, welche eine Übereinstimmung derartiger Zeichen mit dem Willen des Erklärenden gewährleisten sollen, sehr lückenhaft - angefangen mit § 105 Abs. 2 BGB (welcher das Fehlen jeglicher beherrschbarer Handlung regelt) gibt es die § 116 BGB, § 117 BGB, § 118 BGB, bei denen der Erklärende bewusst den Anschein eines bestimmten Willens erweckt, tatsächlich aber etwas anderes will und vor allem § 119 BGB, der unbewusste Irrtümer umfasst. Als Rechtsfolge sieht das Gesetz neben der uneingeschränkten Wirksamkeit und der ausnahmslosen Unwirksamkeit ("Nichtigkeit") auch eine Möglichkeit zur rückwirkenden Beseitigung der Erklärung ("Anfechtung") vor - wird diese genutzt, wird so getan, als habe es nie eine Willenserklärung gegeben. Die Komplexität wird gerade für Studienanfänger noch weiter dadurch erhöht, dass über die gesetzlichen Regelungen hinaus eine Vielzahl von besonderen Ausdrücken erfunden wurde - etwa das "Erklärungsbewusstsein", das als solches im Gesetz gar nicht auftaucht.
Nach Lektüre dieses Kapitels sollten Sie folgende Fragen beantworten können:
Was ist eine Willenserklärung und was setzt sie (nicht) voraus?
- Wie legt man Willenserklärungen aus?
- Unter welchen Voraussetzungen ist eine Anfechtung von Willenserklärungen möglich?
- Wann wird eine Willenserklärung wirksam?
Dieses Kapitel hat 140 Seiten, für die insgesamt ca. fünf dreiviertel Stunden erforderlich sind. Sie haben mit diesem Kapitel noch nicht begonnen.Springen Sie direkt zur Seite Was ist mit "Zustellung" in § 132 BGB gemeint? Ich wünsche Ihnen eine spannende Lektüre!
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