5. Kapitel: Erlöschen von Leistungspflichten
Gute Nacht Frau ,
Dieses Kapitel behandelt die gesetzlichen Gründe, aus denen wirksam entstandene Leistungspflichten im Sinne von § 241 Abs. 1 BGB (egal ob sie aus einem Vertrag, aus einem rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnis oder aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis stammen) erlöschen (sog. "rechtsvernichtende Einreden"). Glücklicherweise ist die Zahl derartiger Gründe sehr überschaubar: Im Normalfall sollte es um Erfüllung (d.h. die Erbringung der geschuldeten Leistung) gehen - geregelt ist dies in § 362 Abs. 1 BGB. Traditionell spielen die Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) sowie die Unzumutbarkeit (§ 275 Abs. 2, Abs. 3 BGB) eine große Rolle im deutschen Recht. Damit eng verbunden ist das Erlöschen der Gegenleistungspflicht in gegenseitigen Verträgen (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB). Auch die Aufrechnung (§ 389 BGB) wird ihnen gelegentlich begegnen. Demgegenüber spielen die Hinterlegung (§ 372 BGB) und sonstige Erlöschensgründe praktisch keine Rolle (ausgenommen vielleicht der Erlassvertrag, § 397 BGB).
Nach Lektüre dieses Kapitels sollten Sie folgende Fragen beantworten können:
Was bedeutet "Erfüllung"?
- Welche Fälle der Unmöglichkeit können Sie unterscheiden?
- Unter welchen Umständen besteht die Gegenleistungspflicht bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit ausnahmsweise fort?
- Was setzt eine Aufrechnung voraus?
Dieses Kapitel hat 62 Seiten, für die insgesamt ca. zweieinhalb Stunden erforderlich sind. Sie haben mit diesem Kapitel noch nicht begonnen.Springen Sie direkt zur Seite Fall: Lieben und lieben lassen Sie sollten also gleich beginnen!
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