4. Ka­pi­tel: Zu­stan­de­kom­men von Ver­trä­gen

Gute Nacht Frau ,

Die­ses Ka­pi­tel be­han­delt den Ver­tragsschluss als Grund­lage des Zu­stan­de­kom­mens der meis­ten rechts­ge­schäft­li­chen Schuld­ver­hält­nisse, aber auch als Voraus­set­zung des Ei­gen­tumser­werbs ("­ding­li­che Ei­ni­gung"). An die­ser Stelle wer­den noch nicht alle in der Klau­sur denk­ba­ren Pro­blem­fälle be­han­delt - so wer­den wir uns etwa erst spä­ter mit den Re­ge­lun­gen be­fas­sen, auf­grund de­rer ein Rechts­ge­schäft, d.h. auch ein Ver­trag aus­nahms­weise un­wirk­sam sein kann (etwa § 125 BGB, § 134 BGB oder § 138 BGB). Auch die De­tails der bei­den für den Ver­tragsschluss er­for­der­li­chen Wil­lens­er­klä­rungen he­ben wir uns für ein spä­te­res Ka­pi­tel auf. An die­ser Stelle steht viel­mehr al­lein die rechts­ver­bind­li­che Wil­lens­über­ein­stim­mung im Vor­der­grund.

Nach Lek­türe die­ses Ka­pi­tels soll­ten Sie fol­gende Fra­gen be­ant­wor­ten kön­nen:

  • Aus wel­chen Re­ge­lun­gen er­ge­ben sich die Voraus­set­zun­gen ei­nes Ver­tragsschlus­ses?

  • Was ist ein "An­trag"? Was ist eine "An­nahme"?
  • Was ver­steht man un­ter den "es­sen­tia­lia ne­go­tii"?
  • Was sind "K­on­sens" und "Dis­sens"?
  • Wie legt man Ver­träge aus?

Die­ses Ka­pi­tel hat 94 Sei­ten, für die ins­ge­samt ca. drei drei­vier­tel Stun­den er­for­der­lich sind. Sie ha­ben mit die­sem Ka­pi­tel noch nicht be­gon­nen.Sprin­gen Sie di­rekt zur Seite Wa­rum be­gin­nen wir mit dem Ver­trags­schluss? Sie soll­ten sich die Zeit hier­für neh­men.

Wenn Sie alle Sei­ten ge­le­sen ha­ben, kön­nen Sie die­ses Ka­pi­tel als PDF-Da­tei her­un­ter­la­den und aus­dru­cken.

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