2. Kapitel: Haftung für Rücksichtnahmepflichtverletzungen (§ 280 Abs. 1 BGB iVm § 241 Abs. 2 BGB)
Liebe Frau ,
Dieses Kapitel behandelt die Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB für den besonderen Fall der Rücksichtnahmepflichten. Wir behandeln diese Haftung bereits ganz am Anfang unseres Kurses, weil sie einerseits bei dieser Prüfung bereits mit dem Gesetzeswortlaut sehr weit kommen, andererseits aber auch die Prüfung von § 280 Abs. 1 BGB eine der wichtigsten Fähigkeiten ist, die Sie im Zivilrecht (bis zum Examen) beherrschen müssen. Selbstverständlich müssen Sie nicht alle Details in diesem Zusammenhang wissen und vielleicht kommt Ihnen auch das eine oder andere noch etwas seltsam vor - aber Sie können in diesem Kurs jederzeit Fragen stellen, was Sie in jedem Fall tun sollten.
Nach Lektüre dieses Kapitels sollten Sie folgende Fragen beantworten können:
Was setzt ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB voraus? Welche wichtigen Regelungen konkretisieren diese Anspruchsgrundlage?
- Wodurch entsteht ein rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis? Aus welcher Norm ergibt sich dies?
- Was sind Rücksichtnahmepflichten? Wie kann man diese sinnvoll begrenzen?
- Was versteht man unter "Vertretenmüssen"? Meint dies dasselbe wie "Verschulden"?
- Was ist ein "Schaden"? Auf welche Arten kann ein solcher Schaden ersetzt werden?
Dieses Kapitel hat 18 Seiten, für die insgesamt ca. eine dreiviertel Stunde erforderlich ist. Sie haben mit diesem Kapitel noch nicht begonnen.Springen Sie direkt zur Seite Erfordert § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB eine Abschlussabsicht? Viel Erfolg!
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