bb. Wer ist Dritter i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB?
(1) Sind "nahestehende Personen" Dritte im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB?
Die formale Orientierung an den Regeln der culpa in contrahendo (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm § 280 Abs. 1 BGB) und der Haftung für Erfüllungsgehilfen (§ 278 S. 1 BGB) ist allerdings nicht immer hinreichend. In manchen Fällen werden Personen zwar nicht gezielt in Verhandlungen eingeschaltet, bewegen sich aber dennoch in der "Sphäre" des Anfechtungsgegners.
Deutlich ist dies namentlich bei engen Verwandten: Man kann erwarten, dass Äußerungen von Eheleuten, Kindern oder Eltern vom Anfechtungsgegner jedenfalls beherrscht werden können. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass diese sich nur wahrheitsgemäß äußern oder ganz vom Geschäft fernhalten. Der Geschäftspartner wird diesen Äußerungen üblicherweise eine große Bedeutung beimessen, die mindestens derjenigen eines Beraters vor Ort entspricht.
Allerdings ist die Zurechnung ausgeschlossen, wenn die Täuschung zum Nachteil der Person erfolgt, in deren Sphäre der Täuschende eigentlich ist.
Frau F schließt einen Vertrag über eine Risikolebensversicherung für sich ab. Bei dem Abschluss ist ihr Mann M anwesend, der das Geschäft freundlich begleitet. In Wahrheit plant M von Anfang an, seine Frau F umbringen, um die Versicherungsprämie zu erlangen - worüber er freilich weder die Versicherung (die er täuschen will) noch F informiert. Da M hier aber zum Nachteil der F handeln will, kann die Versicherung im Todesfall nicht den Vertrag wegen der Täuschung durch M anfechten und folglich nicht die Zahlung an die Erben der F verweigern (M selbst wird jedoch, wenn der Mord aufgedeckt wird, nicht Erbe, vgl. § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB).