bb. Wer ist Dritter i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB?

(1) Sind "na­he­ste­hende Per­so­nen" Dritte im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB?

Die for­male Ori­en­tie­rung an den Re­geln der culpa in con­tra­hendo (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm § 280 Abs. 1 BGB) und der Haf­tung für Er­fül­lungs­ge­hilfen (§ 278 S. 1 BGB) ist al­ler­dings nicht im­mer hin­rei­chend. In man­chen Fäl­len wer­den Per­so­nen zwar nicht ge­zielt in Ver­hand­lun­gen ein­ge­schal­tet, be­we­gen sich aber den­noch in der "S­phä­re" des An­fech­tungsgeg­ners.

Deut­lich ist dies na­ment­lich bei en­gen Ver­wand­ten: Man kann er­war­ten, dass Äu­ße­run­gen von Ehe­leu­ten, Kin­dern oder El­tern vom An­fech­tungsgeg­ner je­den­falls be­herrscht wer­den kön­nen. Er hat da­für Sorge zu tra­gen, dass diese sich nur wahr­heits­ge­mäß äu­ßern oder ganz vom Ge­schäft fern­hal­ten. Der Ge­schäfts­part­ner wird die­sen Äu­ße­run­gen üb­li­cher­weise eine große Be­deu­tung bei­mes­sen, die min­des­tens der­je­ni­gen ei­nes Be­ra­ters vor Ort ent­spricht.

Al­ler­dings ist die Zu­rech­nung aus­ge­schlos­sen, wenn die Täu­schung zum Nach­teil der Per­son er­folgt, in de­ren Sphäre der Täu­schende ei­gent­lich ist.

Frau F schließt einen Ver­trag über eine Ri­si­ko­le­bens­ver­si­che­rung für sich ab. Bei dem Ab­schluss ist ihr Mann M an­we­send, der das Ge­schäft freund­lich be­glei­tet. In Wahr­heit plant M von An­fang an, seine Frau F um­brin­gen, um die Ver­si­che­rungs­prä­mie zu er­lan­gen - wor­über er frei­lich we­der die Ver­si­che­rung (die er täu­schen will) noch F in­for­miert. Da M hier aber zum Nach­teil der F han­deln will, kann die Ver­si­che­rung im To­des­fall nicht den Ver­trag we­gen der Täu­schung durch M an­fech­ten und folg­lich nicht die Zah­lung an die Er­ben der F ver­wei­gern (M selbst wird je­doch, wenn der Mord auf­ge­deckt wird, nicht Er­be, vgl. § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

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