I. Was setzt der äußere (objektive) Tatbestand einer Willenserklärung voraus?
1. Was sind konkludente Willenserklärungen?
Eine Erklärung kann in verschiedenen Abstufungen erfolgen:
- Bei der ausdrücklichen Willenserklärung kommt der Geschäftswille des Erklärenden unmittelbar und ausdrücklich in einer Aussage zum Ausdruck. Insoweit gelten aber die allgemeinen Auslegungsregeln (§ 133 BGB, § 157 BGB) - es müssen also insb. keine juristischen Fachausdrücke fallen.
Der Erklärende sagt oder schreibt: "Ich kaufe/nehme das Smartphone für 200 €.", "Ich kündige/beende das Mietverhältnis über meine Wohnung." etc.
- Eine konkludente Willenserklärung liegt vor, wenn der Handelnde seinen Geschäftswillen eindeutig, aber nur mittelbar durch ein tatsächliches Verhalten zum Ausdruck bringt. Sobald eine gesprochene, getippte oder geschriebene Erklärung vorliegt, geht es nicht um ein konkludentes Verhalten, sondern um die schlichte Auslegung.
A tritt von ihrer Verlobung durch Rückgabe des Verlobungsrings zurück; Verkäufer V schickt an Käufer K ohne vorherige Bestätigungserklärung die bestellte Ware; X wirft eine Münze in den Cola-Automaten ein.
- Nur in seltenen Ausnahmefällen kann schlichtes Nichtstun bzw. Schweigen einen Erklärungsgehalt haben. Dazu erfahren Sie mehr auf den folgenden Seiten.
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