g. Was gilt bei beiderseitigen Irrtümern?
bb. Exkurs: Was setzt eine Störung der subjektiven Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 2 BGB) voraus?
§ 313 Abs. 2 BGB: Störung der anfänglichen (subjektiven) Geschäftsgrundlage
I. Tatbestand
1. Tatsächliches Element:
a) Wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind
b) Vorstellungen haben sich (nachträglich) als falsch herausgestellt
2. Hypothetisches Element: Der Vertrag wäre nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen worden, wenn die Parteien die Falschheit gekannt hätten
3. Normatives Element: Einem Teil kann das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden; dabei sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die vertragliche oder gesetzliche Risikoverteilung, zu berücksichtigen.
II. Rechtsfolge
Entweder Vertragsanpassung oder, wenn dies nicht möglich oder unzumutbar ist, Rücktritt (§ 313 Abs. 3 S. 1 BGB) bzw. Kündigung (§ 313 Abs. 3 S. 2 BGB).