cc. Was ist eine widerrechtliche Drohung (§ 123 Abs. 1, 2. Var. BGB)?
(2) Wann ist eine Drohung widerrechtlich (§ 123 Abs. 1 S. 1, 2. Var. BGB)?
Nur einewiderrechtlicheDrohung berechtigt zur Anfechtung. Dabei ist wie bei der strafrechtlichen Nötigung (§ 240 Abs. 2 StGB) eine genauere Prüfung erforderlich:
- Es kann bereits das angedrohte Übel, also das Mittel, mit dem gedroht wird, verboten sein. In diesem Fall müssen Sie nicht weiter nachdenken und können die Widerrechtlichkeit knapp bejahen.
Bei einer Drohung mit Gewalt gegen Leib und Leben ist bereits das Mittel widerrechtlich.
- Wenn das Mittel der Drohung hingegen legitim ist (beispielsweise die Drohung mit einer Strafanzeige oder anderen rechtlichen Schritten), müssen Sie weiter prüfen, ob der mit der Drohung erstrebte Erfolg, d.h. der Zweck der Drohung, mit der Rechtsordnung nicht zu vereinbaren ist. Wenn Sie dies bejahen, liegt wiederum Widerrechtlichkeit vor.
Bei einer Drohung, die dazu dient, Drogen zu erhalten, lässt der Zweck die Drohung widerrechtlich werden, auch wenn das Mittel legitim ist.
- In allen anderen Fällen ist eine Abwägung erforderlich: Die Drohung ist widerrechtlich, wenn das konkrete Mittel für den verfolgten Zweck völlig außer Verhältnis steht (Zweck-Mittel-Relation).
Bei einer Drohung mit einer Strafanzeige, falls der Bedrohte keinen Vertrag mit dem Drohenden abschließe, steht das Mittel in keinerlei Zusammenhang mit dem Zweck.
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