cc. Was ist eine widerrechtliche Drohung (§ 123 Abs. 1, 2. Var. BGB)?
(1) Was ist eine Drohung (§ 123 Abs. 1 S. 1, 2. Var. BGB)?
Eine "Drohung" ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt bzw. auf dessen Verhinderung der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.
- Als Übel ist jeder Nachteil ausreichend. Auf die Schwere kommt es dabei nicht an, maßgeblich ist allein, dass sich der konkret Bedrohte davon entscheidend beeinflussen lässt. Bei reinen Lapalien wird es jedoch zumeist an der Kausalität zwischen Drohung und Abgabe der Willenserklärung fehlen. Unüberwindbarer physischer Zwang ist nicht erfasst, da in diesem Fall mangels Handlungswillens ohnehin keine Willenserklärung vorliegt (im Strafrecht wäre derartige "vis absoluta" jedoch als "Gewalt" sowohl von der Nötigung (§ 240 StGB) als auch von der Erpressung (§ 253 StGB) umfasst).
- Zudem muss beim Bedrohten der Eindruck entstehen, dass der Eintritt des Übels vom Willen des Drohenden abhängig ist. Ob die Drohung ernst gemeint war, ist irrelevant, sofern der Bedrohte sie ernst nimmt. Eine Warnung vor einer (z.B. wirtschaftlichen) Zwangslage, die unabhängig vom Drohenden besteht, genügt jedoch nur, soweit tatsächlich eine Hilfeleistungspflicht bestand, die ansonsten verweigert werden würde.
Insbesondere genügt auch die Drohung mit einer Scheinwaffe, sofern diese vom Bedrohten nicht als solche erkannt wird.
- Die Drohung kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent erfolgen.
Es genügt, dass V dem K eine Pistole in den Rücken drückt; er muss nicht ausdrücklich erklären "Geld oder Leben".
- Auf die Person des Drohenden kommt es nicht an. Daher kann die Drohung auch durch einen beliebigen Dritten erfolgen, den der Anfechtungsgegner gar nicht kannte. Die Privilegierung des § 123 Abs. 2 BGB, wonach es auf Kenntnis oder Kennenmüssen des Verhaltens des Dritten ankommt, findet (ausweislich des Wortlauts) auf die widerrechtliche Drohung keine Anwendung.
Wenn X dem K erklärt, er werde ihn erschießen, wenn K nicht bei V ein bestimmtes Grundstück kauft, darf K den Kaufvertrag selbst dann anfechten, wenn V den X gar nicht kannte.
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