cc. Was ist eine wi­der­recht­li­che Dro­hung (§ 123 Abs. 1, 2. Var. BGB)?

(1) Was ist eine Dro­hung (§ 123 Abs. 1 S. 1, 2. Var. BGB)?

Eine "Dro­hung" ist das Inaus­sichtstel­len ei­nes künf­ti­gen Übels, auf des­sen Ein­tritt bzw. auf des­sen Ver­hin­de­rung der Dro­hende Ein­fluss zu ha­ben vor­gibt.
  • Als Übel ist je­der Nach­teil aus­rei­chend. Auf die Schwere kommt es da­bei nicht an, maß­geb­lich ist al­lein, dass sich der kon­kret Be­drohte da­von ent­schei­dend be­ein­flus­sen lässt. Bei rei­nen La­pa­lien wird es je­doch zu­meist an der Kau­sa­li­tät zwi­schen Dro­hung und Ab­gabe der Wil­lens­er­klä­rung feh­len. Un­über­wind­ba­rer physi­scher Zwang ist nicht er­fasst, da in die­sem Fall man­gels Hand­lungs­willens oh­ne­hin keine Wil­lens­er­klä­rung vor­liegt (im Straf­recht wäre der­ar­tige "vis ab­so­luta" je­doch als "Ge­walt" so­wohl von der Nö­ti­gung (§ 240 StGB) als auch von der Er­pres­sung (§ 253 StGB) um­fasst).
  • Zu­dem muss beim Be­droh­ten der Ein­druck ent­ste­hen, dass der Ein­tritt des Übels vom Wil­len des Dro­hen­den ab­hän­gig ist. Ob die Dro­hung ernst ge­meint war, ist ir­re­le­vant, so­fern der Be­drohte sie ernst nimmt. Eine War­nung vor ei­ner (z.B. wirt­schaft­li­chen) Zwangs­lage, die un­ab­hän­gig vom Dro­hen­den be­steht, ge­nügt je­doch nur, so­weit tat­säch­lich eine Hil­fe­leis­tungs­pflicht be­stand, die an­sons­ten ver­wei­gert wer­den wür­de.

Ins­be­son­dere ge­nügt auch die Dro­hung mit ei­ner Schein­waf­fe, so­fern diese vom Be­droh­ten nicht als sol­che er­kannt wird.

  • Die Dro­hung kann nicht nur aus­drück­lich, son­dern auch kon­klu­dent er­fol­gen.

Es ge­nügt, dass V dem K eine Pis­tole in den Rücken drückt; er muss nicht aus­drück­lich er­klä­ren "Geld oder Le­ben".

  • Auf die Per­son des Dro­hen­den kommt es nicht an. Da­her kann die Dro­hung auch durch einen be­lie­bi­gen Dritten er­fol­gen, den der An­fech­tungsgeg­ner gar nicht kann­te. Die Pri­vi­le­gie­rung des § 123 Abs. 2 BGB, wo­nach es auf Kennt­nis oder Ken­nen­müs­sen des Ver­hal­tens des Dritten an­kommt, fin­det (aus­weis­lich des Wort­lauts) auf die wi­der­recht­li­che Dro­hung keine An­wen­dung.

Wenn X dem K er­klärt, er werde ihn er­schie­ßen, wenn K nicht bei V ein be­stimm­tes Grund­stück kauft, darf K den Kauf­ver­trag selbst dann an­fech­ten, wenn V den X gar nicht kann­te.

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