(5) Wieso darf die Sache dem Eigentümer nicht abhanden gekommen sein?
(b) Führen Irrtum, Täuschung und Drohung gegenüber dem unmittelbaren Besitzer zu einem Abhandenkommen?
Zweck der dem Eigentümer zugute kommenden Vorschrift des § 935 BGB ist der Schutz seiner Rechtsstellung als Eigentümer, sofern er den Verlust seiner Besitzposition nicht veranlasst hat. Mit der Norm soll also eine gerechte Risikoverteilung vorgenommen werden.
Allerdings stellt sich im Weiteren die Frage, wie und inwiefern sich Willensmängel auf das Merkmal der freiwilligen Trennung von Eigentum und Besitz durch den Eigentümer auswirken.
- Irrtum und Täuschung führen nach ganz überwiegender Ansicht nicht zu einem Abhandenkommen i.S.d. § 935 BGB. Begründen lässt sich dies damit, dass der sich Irrende oder der Getäuschte im Zeitpunkt der Übergabe bewusst und freiwillig seinen Besitz aufgibt.
Als weiteres Argument für dieses Ergebnis lässt sich anführen, dass die Übergabe ein Realakt ist, daher also auf den natürlichen und nicht den rechtsgeschäftlichen Willen abgestellt wird. Eine spätere Anfechtung ist dementsprechend trotz § 142 BGB unbeachtlich.
- Umstritten sind die Fälle, in denen der unmittelbare Besitzer seine Besitzposition durch Gewalt oder Drohung verliert.
Teile der Literatur nehmen in diesen Fällen ein Abhandenkommen i.S.d. § 935 BGB, unabhängig von der Intensität der Zwangswirkung, an. Schließlich gebe der unmittelbare Besitzer seine Position nicht "freiwillig" auf.
Der BGH sowie andere Autoren in der Literatur ziehen allerdings engere Voraussetzungen für eine Annahme des § 935 BGB. So soll ein Abhandenkommen nur bei unwiderstehlicher physischer Gewalt (vis absoluta) oder einem in seiner Intensität gleichstehendem seelischen Zwang (vis compulsiva) angenommen werden können. Letztlich ist dies auch überzeugend, schließlich trifft der Eigentümer zumindest bei einer Drohung eine Disposition über den unmittelbaren Besitz unter Abwägung der eigenen (rechtlichen) Vor- und Nachteile.