(2) Was ist ein Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts?
(b) Gibt es einen Rückerwerb durch den Nichtberechtigten?
Der gutgläubige Erwerb des Eigentums führt im Ergebnis dazu, dass der Erwerber vollständig und vollwertig das Eigentum an der übertragenen Sache erlangt und ihm alle Rechte des Eigentümers zustehen (vgl. § 903 BGB). Problematisch sind allerdings die Fälle, in denen das Eigentum an einen bösgläubigen Veräußerer zurückfallen würde. Relevant wird dies bei
- der Rückabwicklung des ursprünglichen Verfügungsgeschäfts (bspw. aufgrund einer Aufhebung oder Nichtigkeit des Kausalgeschäfts),
Zwischen K und V wird ein Kaufvertrag über das Auto des E geschlossen. V ist derzeit aufgrund eines Mietvertrages im Besitz des Autos und übergibt und übereignet das Fahrzeug dem gutgläubigen K. Später übt K ein Gestaltungsrecht aus, sodass der Kaufvertrag entweder nach § 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. BGB, oder nach §§ 346 ff. BGB rückabgewickelt wird. Im Zuge der Rückgewähr der Leistungen würde nun der V Eigentum an dem Auto erlangen. E ginge leer aus.
- einer Sicherungsübereignung, bei der die Übertragung des Eigentums grundsätzlich nur vorläufig erfolgen sollte und
- den Konstellationen, in denen der Veräußerer das Eigentum von vornherein aus dem Grund auf den gutgläubigen Erwerber übertragen hat, um es später wirksam zurückerwerben zu können.
Die Lösung derartiger Problemfälle ist umstritten.
Einer verbreiteten Auffassung zufolge müsse differenziert werden. Habe es der Veräußerer von Anfang an darauf angelegt, später das Eigentum an dem Gegenstand zu erlangen, sei ein automatischer Eigentumsrückfall an den ursprünglichen Eigentümer angemessen.
- Schließlich solle der Nichtberechtigte von seiner unberechtigten Verfügung über den Gegenstand nicht profitieren.
- In Fällen, in denen der Veräußerer die Sache ohne Zusammenhang mit der früheren Veräußerung zurückerlangt, solle es allerdings nicht zu einem automatischen Eigentumsrückfall kommen.
- Dieses Ergebnis soll mit einer teleologischen Reduktion der Gutglaubensvorschriften unter wertenden Gesichtspunkten begründet werden.
Die Gegenansicht lehnt einen automatischen Eigentumsrückfall an den ursprünglichen Eigentümer ab. Daraus folgt konsequenterweise der Eigentumserwerb des Nichtberechtigten.
- Dadurch, dass der frühere Eigentümer durch die Weitergabe der Sache überhaupt erst den gutgläubigen Erwerb ermöglicht hat, verliere er nach den Vorschriften der §§ 932 ff. BGB bereits seine Schutzwürdigkeit.
- Aufgrund der prinzipiellen Endgültigkeit des gutgläubigen Erwerbs dürfe der vorherige Eigentümer auch nicht davon ausgehen, später einmal das Eigentum zurückerhalten zu können.
- Daher blieben ihm allein schuldrechtliche Ansprüche auf Rückübertragung des Eigentums.