(2) Was ist ein Rechts­ge­schäft im Sinne ei­nes Ver­kehrs­ge­schäfts?

(b) Gibt es einen Rück­er­werb durch den Nicht­be­rech­tig­ten?

Der gut­gläu­bige Er­werb des Ei­gen­tums führt im Er­geb­nis da­zu, dass der Er­wer­ber voll­stän­dig und voll­wer­tig das Ei­gen­tum an der über­tra­ge­nen Sa­che er­langt und ihm alle Rechte des Ei­gen­tü­mers zu­ste­hen (vgl. § 903 BGB). Pro­ble­ma­tisch sind al­ler­dings die Fäl­le, in de­nen das Ei­gen­tum an einen bös­gläu­bi­gen Ver­äu­ße­rer zu­rück­fal­len wür­de. Re­le­vant wird dies bei

  • der Rück­ab­wick­lung des ur­sprüng­li­chen Ver­fü­gungs­ge­schäfts (b­spw. auf­grund ei­ner Auf­he­bung oder Nich­tigkeit des Kau­sal­ge­schäfts),
Zwi­schen K und V wird ein Kauf­ver­trag über das Auto des E ge­schlos­sen. V ist der­zeit auf­grund ei­nes Miet­ver­tra­ges im Be­sitz des Au­tos und über­gibt und über­eig­net das Fahr­zeug dem gut­gläu­bi­gen K. Spä­ter übt K ein Ge­stal­tungs­recht aus, so­dass der Kauf­ver­trag ent­we­der nach § 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. BGB, oder nach §§ 346 ff. BGB rück­ab­ge­wi­ckelt wird. Im Zuge der Rück­ge­währ der Leis­tungen würde nun der V Ei­gen­tum an dem Auto er­lan­gen. E ginge leer aus.
  • ei­ner Si­che­rungs­über­eig­nung, bei der die Über­tra­gung des Ei­gen­tums grund­sätz­lich nur vor­läu­fig er­fol­gen sollte und
  • den Kon­stel­la­tio­nen, in de­nen der Ver­äu­ße­rer das Ei­gen­tum von vorn­her­ein aus dem Grund auf den gut­gläu­bi­gen Er­wer­ber über­tra­gen hat, um es spä­ter wirk­sam zu­rück­er­wer­ben zu kön­nen.

Die Lö­sung der­ar­ti­ger Pro­blem­fälle ist um­strit­ten.

Ei­ner ver­brei­te­ten Auf­fas­sung zu­folge müsse dif­fe­ren­ziert wer­den. Habe es der Ver­äu­ße­rer von An­fang an dar­auf an­ge­legt, spä­ter das Ei­gen­tum an dem Ge­gen­stand zu er­lan­gen, sei ein au­to­ma­ti­scher Ei­gen­tumsrück­fall an den ur­sprüng­li­chen Ei­gen­tü­mer an­ge­mes­sen.

  • Schließ­lich solle der Nicht­be­rech­tigte von sei­ner un­be­rech­tig­ten Ver­fü­gung über den Ge­gen­stand nicht pro­fi­tie­ren.
  • In Fäl­len, in de­nen der Ver­äu­ße­rer die Sa­che ohne Zu­sam­men­hang mit der frü­he­ren Ver­äu­ße­rung zu­rück­er­langt, solle es al­ler­dings nicht zu ei­nem au­to­ma­ti­schen Ei­gen­tumsrück­fall kom­men.
  • Die­ses Er­geb­nis soll mit ei­ner te­leo­lo­gi­schen Re­duk­tion der Gut­glau­bens­vor­schrif­ten un­ter wer­ten­den Ge­sichts­punk­ten be­grün­det wer­den.

Die Ge­gen­an­sicht lehnt einen au­to­ma­ti­schen Ei­gen­tumsrück­fall an den ur­sprüng­li­chen Ei­gen­tü­mer ab. Daraus folgt kon­se­quen­ter­weise der Ei­gen­tumser­werb des Nicht­be­rech­tig­ten.

  • Da­durch, dass der frü­here Ei­gen­tü­mer durch die Wei­ter­gabe der Sa­che über­haupt erst den gut­gläu­bi­gen Er­werb er­mög­licht hat, ver­liere er nach den Vor­schrif­ten der §§ 932 ff. BGB be­reits seine Schutz­wür­dig­keit.
  • Auf­grund der prin­zi­pi­el­len End­gül­tig­keit des gut­gläu­bi­gen Er­werbs dürfe der vor­he­rige Ei­gen­tü­mer auch nicht da­von aus­ge­hen, spä­ter ein­mal das Ei­gen­tum zu­rück­er­hal­ten zu kön­nen.
  • Da­her blie­ben ihm al­lein schuld­recht­li­che An­sprü­che auf Rück­über­tra­gung des Ei­gen­tums.

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