(2) Was ist ein Rechts­ge­schäft im Sinne ei­nes Ver­kehrs­ge­schäfts?

(a) Ist der Er­werb vom nicht­be­rech­tig­ten Min­der­jäh­ri­gen mög­lich?

In die­sem Zu­sam­men­hang stellt sich auch die Fra­ge, wie die Rechts­lage zu be­ur­tei­len ist, wenn ein Min­der­jäh­ri­ger über einen frem­den Ge­gen­stand ver­fügt. Streit be­steht dar­über, ob ein Er­wer­ber in die­sen Fäl­len gut­gläu­big Ei­gen­tum er­wer­ben kann.

Ei­ner weit ver­brei­te­ten An­sicht in der Li­te­ra­tur zu­folge soll der Min­der­jäh­rige dem gut­gläu­bi­gen Er­wer­ber Ei­gen­tum über­tra­gen kön­nen.

  • Der­ar­tige Hand­lun­gen seien für den Min­der­jäh­ri­gen recht­lich neu­tral (vgl. § 107 BGB). Da­mit ent­falle das Schutz­be­dürf­nis für den Min­der­jäh­ri­gen.
  • Da­für spre­che auch die Wer­tung des § 165 BGB, nach dem die be­schränkte Ge­schäfts­fä­hig­keit nicht die Un­wirk­sam­keit des Ver­tre­terge­schäfts be­wir­ke. Dies müsse dann ge­nauso gel­ten, wenn ein Min­der­jäh­ri­ger über eine fremde Sa­che ver­fügt.

Zum Teil wird al­ler­dings auch ver­tre­ten, dass ein gut­gläu­bi­ger Er­werb über einen Min­der­jäh­ri­gen nicht mög­lich sei.

  • Wäre näm­lich der Min­der­jäh­rige tat­säch­lich der Ei­gen­tü­mer der Sa­che, wäre die ding­li­che Ei­ni­gung man­gels Zu­stim­mung der ge­setz­li­chen Ver­tre­ter ge­mäß § 107 BGB schwe­bend un­wirk­sam. Der gut­gläu­bige Er­wer­ber er­hielte in die­sen Fäl­len also mehr, als wenn der Min­der­jäh­rige tat­säch­lich Ei­gen­tü­mer der Sa­che wä­re.
  • Durch die Gut­glau­bens­vor­schrif­ten werde al­ler­dings das Ziel ver­folgt, dass der Er­wer­ber so ge­stellt wer­den soll, wie er stün­de, wenn seine Vor­stel­lun­gen zu­tref­fend wä­ren. § 932 BGB sei in die­sen Fäl­len folg­lich te­leo­lo­gisch zu re­du­zie­ren.
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