aa. Was sind die allgemeinen Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs?
(4) Was bedeutet Gutgläubigkeit?
Die Grundvoraussetzungen der §§ 932 ff. BGB ist, dass der Erwerber im guten Glauben gehandelt hat. War dies nicht der Fall, so gibt es keinen Grund, ihn als schutzwürdig anzusehen und damit einen Rechtsverlust des wahren Eigentümers zu begründen.
Eine Legaldefinition des guten Glaubens findet sich in § 932 Abs. 2 BGB, wonach der Erwerber dann nicht gutgläubig handelt, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
Dadurch wird dem Erwerber allerdings keine Nachforschungspflicht auferlegt. Liegen im Einzelfall allerdings besondere Umstände vor, die Zweifel an der Berechtigung des Veräußerers begründen, treffen den Erwerber jedoch weitere Obliegenheiten.
D trifft den G in Düsseldorf am Worringer Platz und bietet ihm ein neues Smartphone für die Hälfte des Ladenpreises an. Privatmann J bietet dem K den Kauf "seines" gebrauchten Audi A 8 an, kann ihm allerdings keine Fahrzeugpapiere vorlegen.
Gegenstand des guten Glaubens ist grundsätzlich allein der Glaube an das Eigentum des Veräußerers. Schaltet der Erwerber zudem einen Vertreter ein, kommt es nach § 166 Abs. 1 BGB in erster Linie auf die Gutgläubigkeit des Vertreters an. Nach § 166 Abs. 2 BGB ist der böse Glaube des Vertretenen nur dann unbeachtlich, wenn der Vertreter völlig selbstständig handelt, der Vertretene also keinerlei entscheidenden Einfluss auf seinen Vertreter ausgeübt hat.
Andernfalls könnte der Erwerber seine Bösgläubigkeit durch die Einschaltung eines gutgläubigen Stellvertreters umgehen und dadurch mehr erlangen, als es ihm in eigener Person möglich wäre.
Eine Ausnahme davon, dass allein der Glaube in die Eigentümerstellung des Veräußerers geschützt ist, findet sich in § 366 Abs. 1 HGB, der auch den guten Glauben an die Verfügungsbefugnis schützt.