aa. Was sind die allgemeinen Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs?
(3) Was ist unter dem objektiven Rechtsscheinstatbestand zu verstehen?
Um die Rechtsfolge, dass der ursprüngliche Eigentümer durch die Verfügung des Nichtberechtigten über seine Gegenstände das Eigentum verliert, zu legitimieren, bedarf es eines vertrauensauslösenden Tatbestandes.
Hierfür wird auf die Besitzverschaffung abgestellt. § 1006 BGB enthält zudem die gesetzliche Vermutung, dass derjenige Eigentümer ist, der sich im Besitz der beweglichen Sache befindet. Damit wird das schutzwürdige Vertrauen des Erwerbs begründet, der von einer Eigentümerstellung des Veräußerers nunmehr ausgehen darf.
Allerdings enthalten die §§ 932 ff. BGB noch weitere Vorschriften, nach denen ein gutgläubiger Eigentumserwerb auch dann möglich sein soll, wenn die Eigentumsübertragung nicht durch Einigung und Übergabe der Sache (vgl. § 929 S.1 BGB), sondern durch die §§ 929 S. 2 ff. BGB stattfindet.
- § 932 Abs. 1 S. 2 BGB bezieht sich auf § 929 S.2 BGB,
- § 932a BGB regelt den Fall des § 929a BGB,
- § 933 BGB bezieht sich auf § 930 BGB und
- § 934 BGB enthält eine Regelung für die Übertragung nach § 931 BGB.