aa. Was sind die all­ge­mei­nen Voraus­set­zun­gen des gut­gläu­bi­gen Er­werbs?

(2) Was ist ein Rechts­ge­schäft im Sinne ei­nes Ver­kehrs­ge­schäfts?

In den Fäl­len, in de­nen Ver­äu­ße­rer und Er­wer­ber wirt­schaft­lich iden­tisch sind, gibt es keine Grund­lage für ein schutz­wür­di­ges Ver­trauen des Er­wer­bers. Steht bei ei­ner wirt­schaft­li­chen Ge­samt­be­trach­tung so­wohl auf Ver­äu­ße­rer- als auch auf Er­wer­ber­seite eine iden­ti­sche Per­son, ist kein Raum für eine An­wen­dung der §§ 932 ff. BGB.

  • Erste Voraus­set­zung ist, dass der Ei­gen­tumser­werb durch ein Rechts­ge­schäft be­grün­det wer­den muss. Fin­det da­her ein ge­setz­li­cher Ei­gen­tumsüber­gang (z.B. §§ 1922, 937-984 BGB) oder ein Er­werb in der Zwangs­voll­stre­ckung statt (§§ 817, 825 ZPO), sind die Vor­schrif­ten des gut­gläu­bi­gen Er­werbs nicht an­wend­bar.
Das be­deu­tet, dass ein gut­gläu­bi­ger Er­werb des Er­ben über die Uni­ver­sal­suk­zes­sion ge­mäß § 1922 BGB aus­ge­schlos­sen ist. Schließ­lich kön­nen bei der Erb­folge nur die­je­ni­gen Rechts­po­si­tio­nen auf den Er­ben über­ge­hen, die auch tat­säch­lich in der Per­son des Er­b­las­sers be­stan­den ha­ben.
  • Wei­ter muss es sich auch um ein sog. Ver­kehrs­ge­schäft han­deln. Ein sol­ches liegt vor, wenn auf Er­wer­ber­seite min­des­tens eine Per­son steht, die auch bei wirt­schaft­li­cher Be­trach­tung nicht zu­gleich als Ver­äu­ße­rer an­ge­se­hen wer­den kann. Hin­ter­grund die­ser Re­ge­lung ist, dass nur der­je­nige den Schutz der §§ 932 ff. BGB ge­nie­ßen soll, wer dem Ver­fü­gen­den als "Dritter", also als sog. "Re­prä­sen­tant der All­ge­mein­heit" ge­gen­über tritt.

Kein Ver­kehrs­ge­schäft liegt bspw. vor, wenn die OHG oder GbR eine Sa­che, die in ih­rem Ge­sell­schafts­ver­mö­gen steht, an einen ih­rer Ge­sell­schaf­ter ver­äu­ßert. Eine wirt­schaft­li­che Be­trach­tung führt in der­ar­ti­gen Fäl­len da­zu, dass von ei­ner wirt­schaft­li­chen Ein­heit von Ver­fü­gen­dem und Er­wer­ber aus­zu­ge­hen ist.

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