aa. Was sind die all­ge­mei­nen Voraus­set­zun­gen des gut­gläu­bi­gen Er­werbs?

(1) Die man­gelnde Be­rech­ti­gung des Ver­fü­gen­den

Der Um­stand, dass der Ver­fü­gende nicht zur Ver­äu­ße­rung des be­tref­fen­den Ge­gen­standes be­rech­tigt ist, ist der Aus­gangs­punkt des gut­gläu­bi­gen Er­werbs.

Kon­stel­la­tio­nen, in de­nen die Ver­fü­gungs­be­fug­nis des Ver­äu­ße­rers fehlt, die­ser die be­tref­fende Sa­che aber den­noch an einen Dritten ver­äu­ßert, ha­ben zu dem Be­dürf­nis der Fest­set­zung ent­spre­chen­der Re­geln be­züg­lich des gut­gläu­bi­gen Er­werbs ge­führt.

Grund­sätz­lich sol­len die Re­geln des gut­gläu­bi­gen Er­werbs den­je­ni­gen schüt­zen, der im Ver­trauen auf den Rechts­schein des Be­sitzes oder des­sen Sur­ro­gats ein Er­werbs­ge­schäft tä­tigt. Gleich­zei­tig ist auch das In­ter­esse des ei­gent­li­chen Ei­gen­tü­mers, sein Ei­gen­tum zu be­hal­ten, be­acht­lich. Die Grenze des gut­gläu­bi­gen Ei­gen­tumser­werbs ist dem­nach § 935 BGB, der den Ei­gen­tü­mer in den Fäl­len, in de­nen er den Ge­gen­stand nicht wil­lent­lich ei­nem Dritten über­las­sen hat, als die schutz­wür­di­gere Per­son an­sieht und einen gut­gläu­bi­gen Er­werb aus­schließt.

Die­ser Ent­schei­dung des Ge­setz­ge­bers liegt das sog. Ver­an­las­sungs­prin­zip zu­grun­de. Da­nach wird der Rechts­schein des Be­sitzes dem Ei­gen­tü­mer nur dann ent­ge­gen­ge­hal­ten, wenn die­ser das Aus­ein­an­der­fal­len von Be­sitz und Ei­gen­tum be­wusst her­bei­ge­führt (ver­an­lasst) hat.

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