Was ist der gutgläubige Eigentumserwerb?
bb. Was ist der gutgläubige lastenfreie Erwerb?
Die Regeln der §§ 932 ff. BGB zum gutgläubigen Erwerb werden durch die Norm des § 936 BGB komplettiert. Dadurch kann der Erwerber, seine Gutgläubigkeit vorausgesetzt, das Eigentum an dem betreffenden Gegenstand lastenfrei erwerben.
Als Rechtsfolge geht damit einher, dass dinglich Berechtigte ihre Rechte - bspw. Anwartschafts- und Nießbrauchsrechte sowie gesetzliche und vertragliche Pfandrechte - an dem jeweiligen Gegenstand verlieren.
Für den Eintritt dieser Rechtsfolge müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Erwerber muss (gutgläubig) Eigentum an der Sache erlangt haben,
- es muss eine vollständige Besitzverschiebung zulasten des Veräußerers und zugunsten des Erwerbers stattfinden (vgl. § 936 Abs. 1 S. 2, 3 BGB),
- der Inhaber des dinglichen Rechts darf keinerlei Besitzposition mehr innehaben (vgl. § 936 Abs. 3 BGB),
- der Erwerber muss gutgläubig in Hinblick der Tatsache sein, dass keine beschränkt dinglichen Rechte zugunsten Dritter an dem Gegenstand bestehen (vgl. § 936 Abs. 2 BGB) und
- die Sache darf dem Eigentümer/beschränkt dinglich Berechtigten nicht abhandengekommen sein (§ 935 BGB analog).
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