I. Was ist der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb?
4. Was ist die Verfügungsbefugnis?
Im Wortlaut der §§ 929 ff. BGB tauchen weder der Begriff der Verfügungsbefugnis noch der Terminus der Berechtigung auf. Dennoch bedarf es keiner näheren Erläuterung, dass nur der Berechtigte Eigentum an einem Gegenstand übertragen darf, schließlich darf im Grundsatz niemand mehr Rechte übertragen, als er selbst inne hat.
Die Verfügungsbefugnis ist die Berechtigung, über ein Recht eine Verfügung treffen zu dürfen.
Die Berechtigung ist somit die ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung der Eigentumserwerbstatbestände der §§ 929 ff. BGB.
Verfügungsberechtigt ist somit, wie sich auch dem § 185 BGB entnehmen lässt, in erster Linie der Eigentümer oder eine von ihm nach § 185 Abs. 1 BGB ermächtigte Person.
Dieses Recht ergibt sich für den Eigentümer auch aus § 903 S. 1 BGB, der, sofern nicht das Gesetz oder Rechte Dritter Einschränkungen aufstellen, frei nach seinem Belieben mit der Sache verfahren kann. Er kann also auch entscheiden, sein Recht zu übertragen, zu belasten, aufzuheben, oder inhaltlich zu ändern, sowie dass andere Personen für ihn diese Verfügungen treffen können.
Es sind allerdings auch Fälle denkbar, in denen es selbst dem Eigentümer nicht möglich ist, das Eigentum an eine andere Person zu übertragen. Dies kommt dann in Betracht, wenn der Eigentümer mit der Übertragung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen würde (§ 134 BGB) oder ein Dritter anstelle des Eigentümers zur Verfügung über den fraglichen Gegenstand befugt ist (vgl. § 80 Abs. 1 InsO oder §§ 2205, 2211 BGB).
Der W hat in einem gestohlenen Wohnmobil ein Labor eingerichtet, indem er Substanzen wie Methylamphetamin synthetisiert. Durch die Herstellung hat W gemäß § 950 BGB originär Eigentum an den Drogen erworben. Aufgrund des gesetzlichen Verbots des Verkaufs von Drogen (§ 134 BGB i.V.m. § 3 BtMG) ist es dem W allerdings nicht möglich, das Eigentum an diesen Substanzen zu übertragen.