Ist eine rechts­ge­schäft­li­che Ei­gen­tumsüber­tra­gung ohne Über­gabe mög­lich?

cc. Was ist die Ab­tre­tung des Her­aus­ga­be­an­spruchs?

In der rechts­ge­schäft­li­chen Pra­xis be­steht zu­dem häu­fig das Be­dürf­nis, Ei­gen­tum an bei Dritten ein­ge­lager­ten, ver­mie­te­ten, ver­lie­he­nen oder auch ge­gen­wär­tig nicht auf­find­ba­ren Ge­gen­stän­den zu über­tra­gen. In der­ar­ti­gen Fäl­len wün­schen sich die Par­teien oft­mals, dass der Ver­äu­ße­rer die Waren nicht erst aus den La­ger­be­stän­den ab­ho­len bzw. der Er­wer­ber den Ge­gen­stand nicht un­mit­tel­bar in Empfang neh­men muss, um den Er­werbs­akt zu voll­zie­hen.

Al­ler­dings muss der Ver­äu­ße­rer durch die Zes­sion jede Be­sitzpo­si­tion ver­lie­ren, wo­bei nicht gleich­zei­tig er­for­der­lich ist, dass der Er­wer­ber zwangs­läu­fig (mit­tel­ba­ren) Be­sitz er­langt, da zwi­schen ihm und dem un­mit­tel­ba­ren Be­sitzer nicht zwin­gend ein Be­sitzmitt­lungs­ver­hält­nis be­ste­hen muss. Auch in Fäl­len, in de­nen dem Ei­gen­tü­mer die Sa­che bei­spiels­weise ge­stoh­len wurde oder an­der­wei­tig ver­schwun­den ist, bleibt das Ei­gen­tum an dem Ge­gen­stand be­ste­hen, wo­mit auch die Über­trag­bar­keit des Ei­gen­tums ge­währ­leis­tet sein muss.

  • Die Ab­tre­tung des Her­aus­ga­be­an­spruchs - § 931 BGB

Auch diese Ge­stal­tungs­mög­lich­keit stellt eine Durch­bre­chung des sa­chen­recht­li­chen Pub­li­zi­täts­er­for­der­nis dar. Für die Ab­tre­tung des An­spruchs auf Her­aus­gabe gel­ten die all­ge­mei­nen Re­geln der §§ 398 ff. BGB. Der ze­dierte An­spruch muss dem Er­wer­ber das Recht auf Er­lan­gung des un­mit­tel­ba­ren Be­sitzes und auf Ver­brin­gung der Sa­che in seine Ver­fü­gungsge­walt ge­wäh­ren. In Be­tracht kommt auch ein künf­ti­ger Her­aus­ga­be­an­spruch, wenn die­ser be­stimm­bar ist.

W ist Win­zer, hat al­ler­dings keine ei­ge­nen La­ger­hal­len, um sei­nen her­ge­stell­ten Wein zu ver­wah­ren. Aus die­sem Grund hat er bei L, der ein Groß­lager be­sitzt, ei­nige Re­gale an­ge­mie­tet. Nach er­folg­ter Wein­lese und ab­ge­schlos­se­nem Her­stel­lungs­pro­zess ver­bringt er die ab­ge­füll­ten Wein­fla­schen in das La­ger des L. Ei­nes Ta­ges ei­nigt er sich mit dem Re­stau­rant­be­trei­ber R auf den Ver­kauf von 50 Fla­schen Rot­wein. Um den Er­werbs­vor­gang zu ver­ein­fa­chen, tritt W dem R den Her­aus­ga­be­an­spruch an den Wein­fla­schen, den er ge­gen den L hat, ab.

Die Voraus­set­zung ei­ner Ver­fü­gung nach §§ 929 S. 1, 931 BGB sind:
  1. Der Ver­äu­ße­rer ist Be­rech­tig­ter ( §§ 903, 185 BGB)
  2. Ver­äu­ße­rer und Er­wer­ber ei­ni­gen sich ding­lich.
  3. Der Ver­äu­ße­rer tritt einen taug­li­chen Her­aus­ga­be­an­spruch ge­gen den un­mit­tel­ba­ren Be­sitzer an den Er­wer­ber ab (§ 398 ff., 870 BGB)
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