Ist eine rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung ohne Übergabe möglich?
cc. Was ist die Abtretung des Herausgabeanspruchs?
In der rechtsgeschäftlichen Praxis besteht zudem häufig das Bedürfnis, Eigentum an bei Dritten eingelagerten, vermieteten, verliehenen oder auch gegenwärtig nicht auffindbaren Gegenständen zu übertragen. In derartigen Fällen wünschen sich die Parteien oftmals, dass der Veräußerer die Waren nicht erst aus den Lagerbeständen abholen bzw. der Erwerber den Gegenstand nicht unmittelbar in Empfang nehmen muss, um den Erwerbsakt zu vollziehen.
Allerdings muss der Veräußerer durch die Zession jede Besitzposition verlieren, wobei nicht gleichzeitig erforderlich ist, dass der Erwerber zwangsläufig (mittelbaren) Besitz erlangt, da zwischen ihm und dem unmittelbaren Besitzer nicht zwingend ein Besitzmittlungsverhältnis bestehen muss. Auch in Fällen, in denen dem Eigentümer die Sache beispielsweise gestohlen wurde oder anderweitig verschwunden ist, bleibt das Eigentum an dem Gegenstand bestehen, womit auch die Übertragbarkeit des Eigentums gewährleistet sein muss.
- Die Abtretung des Herausgabeanspruchs - § 931 BGB
Auch diese Gestaltungsmöglichkeit stellt eine Durchbrechung des sachenrechtlichen Publizitätserfordernis dar. Für die Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe gelten die allgemeinen Regeln der §§ 398 ff. BGB. Der zedierte Anspruch muss dem Erwerber das Recht auf Erlangung des unmittelbaren Besitzes und auf Verbringung der Sache in seine Verfügungsgewalt gewähren. In Betracht kommt auch ein künftiger Herausgabeanspruch, wenn dieser bestimmbar ist.
W ist Winzer, hat allerdings keine eigenen Lagerhallen, um seinen hergestellten Wein zu verwahren. Aus diesem Grund hat er bei L, der ein Großlager besitzt, einige Regale angemietet. Nach erfolgter Weinlese und abgeschlossenem Herstellungsprozess verbringt er die abgefüllten Weinflaschen in das Lager des L. Eines Tages einigt er sich mit dem Restaurantbetreiber R auf den Verkauf von 50 Flaschen Rotwein. Um den Erwerbsvorgang zu vereinfachen, tritt W dem R den Herausgabeanspruch an den Weinflaschen, den er gegen den L hat, ab.
Die Voraussetzung einer Verfügung nach §§ 929 S. 1, 931 BGB sind:
- Der Veräußerer ist Berechtigter ( §§ 903, 185 BGB)
- Veräußerer und Erwerber einigen sich dinglich.
- Der Veräußerer tritt einen tauglichen Herausgabeanspruch gegen den unmittelbaren Besitzer an den Erwerber ab (§ 398 ff., 870 BGB)