Ist eine rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung ohne Übergabe möglich?
bb. Was ist die Vereinbarung eines Besitzkonstituts?
Es sind allerdings auch Konstellationen denkbar, in denen der Veräußerer trotz Übertragung des Eigentums auf den Erwerber ein Interesse daran hat, selbst im Besitz der Sache zu bleiben. In diesen Fällen muss eine Ausnahme vom sonst für die Übertragung beweglicher Sachen geltenden Publizitätsprinzip gemacht werden.
- Das Besitzkonstitut (§ 930 BGB)
Als Folge aus der Vereinbarung des Besitzkonstituts vermag der Veräußerer unmittelbarer Besitzer der veräußerten Sache zu bleiben, beispielsweise um sie wirtschaftlich zu nutzen oder sie zu verändern. Voraussetzung ist allerdings, dass zwischen Veräußerer und Erwerber ein Besitzmittlungsverhältnis i.S.d. § 868 BGB vereinbart wird.
Durch diese Erweiterung der Gestaltungsmöglichkeiten der Vertragsparteien hat sich auch die Form der Übertragung des Sicherungseigentums entwickelt.
Der Bauer H ist Eigentümer eines Mähdreschers. Mit diesem ist es ihm möglich, sich um seine Ernte zu sorgen. Von Zeit zu Zeit fallen in seiner Landwirtschaft allerdings neue Investitionen an. So muss er im Jahr 2016 ein Darlehen aufnehmen, um einen neuen Traktor erwerben zu können. Die Bank B, die dem H das Darlehen gewährt, lässt sich zur Sicherung des Darlehens den Mähdrescher des H übereignen. Da dieser den Mähdrescher jedoch wesentlich sinnvoller nutzen kann als die Bank, vereinbaren H und B ein Besitzkonstitut. So bleibt H unmittelbarer Besitzer des Mähdreschers, die B erwirbt mittelbaren Besitz.
Die Voraussetzung einer Verfügung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB sind:
- Der Veräußerer ist Berechtigter ( §§ 903, 185 BGB)
- Veräußerer und Erwerber einigen sich dinglich.
- Zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber wird ein Besitzmittlungsverhältnis iSd § 868 BGB vereinbart, bei dem der Veräußerer dem Erwerber den Besitz mittelt.
Möglich ist auch eine Übergabe durch eine vorweggenommene Einigung und ein vorweggenommenes Besitzkonstitut. Dies kommt vor allem dann im Betracht, wenn der Veräußerer eine noch zu erwerbende Sache an den Erwerber verkaufen und übereignen möchte, ohne ihm diese tatsächlich zu geben. Der Erwerber wird dann ohne weiteren Zwischenakt Eigentümer der Sache, sobald der Veräußerer seinerseits Eigentum und Besitz an der Sache erlangt. Der Veräußerer wird so für eine juristische Sekunde Eigentümer (Durchgangserwerb).
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