2. Wofür ist die Übergabe notwendig?
Ist eine rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung ohne Übergabe möglich?
Der § 929 S. 1 BGB regelt den Grundfall, dass der bisherige Eigentümer im Besitz der Sache ist und dem Erwerber die tatsächliche Sachherrschaft über den betroffenen Gegenstand verschafft.
Im Alltag wird es dem Erwerber wohl vorwiegend darauf ankommen, die Sache selbst nutzen zu können, was in der Regel die tatsächliche Sachherrschaft voraussetzt. Allerdings sind abweichend von dieser Grundidee Konstellationen denkbar, in denen eine Übergabe der veräußerten Sache zur Eigentumsübertragung nicht notwendig ist oder gar dem Willen der Parteien widerspricht.
Um auch diesen Fällen gerecht zu werden, finden sich in den §§ 929 S. 2 ff. BGB Regelungen, die auch unter diesen Umständen einen Eigentumserwerb ermöglichen.
Möglich sind im Einzelnen
- die Entbehrlichkeit der Übergabe (§ 929 S. 2 BGB),
- die Vereinbarung eines Besitzkonstituts (§ 930 BGB) und
- die Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB).