I. Was ist der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb?
3. Was bedeutet das Erfordernis "Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe"?
Als weitere Voraussetzung zum rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb müssen sich der Veräußerer und der Erwerber zum Zeitpunkt der Übergabe auch noch über die Einigungsübertragung einig sein.
Während im Normalfall häufig die Einigungserklärungen und die Übergabe in einem Akt vollzogen werden (z.B. bei Bargeschäften des täglichen Lebens), fallen im Geschäftsverkehr beide Komponenten des Erwerbsakts oftmals auseinander. Daher schreibt auch § 929 S. 1 BGB vor, dass sich die Beteiligten bei der Übergabe der Sache noch "einig sind".
Umstritten ist allerdings, ob die zuvor erzielte Einigung eine Bindungswirkung entfaltet oder vor dem endgültigen Abschluss des Erwerbsakts weiter widerrufbar ist.
Einer Ansicht zufolge hat die Einigung als dinglicher Vertrag stets eine Bindungswirkung.
- § 873 Abs. 2 BGB (lesen!) sei dahingehend zu verstehen, dass eine Bindungswirkung ausschließlich bei den dort erfassten Grundstücksgeschäften von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig sei. Da es eine solche Sonderregelung bei beweglichen Sachen gerade nicht gibt, bleibt es beim Grundsatz: Verträge sind einzuhalten (pacta sunt servanda) - eine Einigung bei beweglichen Sachen muss also immer bindend sein.
Nach der Gegenansicht entfaltet die dingliche Einigung keine Bindungswirkung, womit ein einseitiger, grundloser Widerruf der Einigung bis zur Übergabe möglich ist.
- Das Gesetz verlangt für die Wirksamkeit der Verfügung gerade auch zwingend eine Übergabe - wäre die Einigung auch ohne diese verbindlich, liefe diese Einschränkung leer.
- § 873 Abs. 2 BGB besage, dass bei unbeweglichen Sachen eine Einigung grundsätzlich nicht bindend ist. Im Recht der beweglichen Sachen gibt es anders als im Immobiliarsachenrecht auch keine Ausnahme von dieser Regel. Dies sei gerechtfertigt, da die in § 873 Abs. 2 BGB genannten Hürden eine voreilige Bindung verhindern - im Mobiliarsachenrecht fehlt ein vergleichbares Korrektiv.