I. Was ist der rechts­ge­schäft­li­che Ei­gen­tumser­werb?

3. Was be­deu­tet das Er­for­der­nis "Ei­nig­s­ein zum Zeit­punkt der Über­gabe"?

Als wei­tere Voraus­set­zung zum rechts­ge­schäft­li­chen Ei­gen­tumser­werb müs­sen sich der Ver­äu­ße­rer und der Er­wer­ber zum Zeit­punkt der Über­gabe auch noch über die Ei­ni­gungs­über­tra­gung ei­nig sein.

Wäh­rend im Nor­mal­fall häu­fig die Ei­ni­gungs­er­klä­run­gen und die Über­gabe in ei­nem Akt voll­zo­gen wer­den (z.B. bei Bar­ge­schäf­ten des täg­li­chen Le­bens), fal­len im Ge­schäfts­ver­kehr beide Kom­po­nen­ten des Er­werbs­akts oft­mals aus­ein­an­der. Da­her schreibt auch § 929 S. 1 BGB vor, dass sich die Be­tei­lig­ten bei der Über­gabe der Sa­che noch "ei­nig sind".

Um­strit­ten ist al­ler­dings, ob die zu­vor er­zielte Ei­ni­gung eine Bin­dungs­wir­kung ent­fal­tet oder vor dem end­gül­ti­gen Ab­schluss des Er­werbs­akts wei­ter wi­der­ruf­bar ist.

Ei­ner An­sicht zu­folge hat die Ei­ni­gung als ding­li­cher Ver­trag stets eine Bin­dungs­wir­kung.

  • § 873 Abs. 2 BGB (le­sen!) sei da­hin­ge­hend zu ver­ste­hen, dass eine Bin­dungs­wir­kung aus­schließ­lich bei den dort er­fass­ten Grund­stücksge­schäf­ten von zu­sätz­li­chen Voraus­set­zun­gen ab­hän­gig sei. Da es eine sol­che Son­der­re­ge­lung bei be­weg­li­chen Sa­chen ge­rade nicht gibt, bleibt es beim Grund­satz: Ver­träge sind ein­zu­hal­ten (pacta sunt ser­vanda) - eine Ei­ni­gung bei be­weg­li­chen Sa­chen muss also im­mer bin­dend sein.

Nach der Ge­gen­an­sicht ent­fal­tet die ding­li­che Ei­ni­gung keine Bin­dungs­wir­kung, wo­mit ein ein­sei­ti­ger, grund­lo­ser Wi­der­ruf der Ei­ni­gung bis zur Über­gabe mög­lich ist.

  • Das Ge­setz ver­langt für die Wirk­sam­keit der Ver­fü­gung ge­rade auch zwin­gend eine Über­gabe - wäre die Ei­ni­gung auch ohne diese ver­bind­lich, liefe diese Ein­schrän­kung leer.
  • § 873 Abs. 2 BGB be­sa­ge, dass bei un­be­weg­li­chen Sa­chen eine Ei­ni­gung grund­sätz­lich nicht bin­dend ist. Im Recht der be­weg­li­chen Sa­chen gibt es an­ders als im Im­mo­bi­li­ar­sa­chen­recht auch keine Aus­nahme von die­ser Re­gel. Dies sei ge­recht­fer­tigt, da die in § 873 Abs. 2 BGB ge­nann­ten Hür­den eine vor­ei­lige Bin­dung ver­hin­dern - im Mo­bi­li­ar­sa­chen­recht fehlt ein ver­gleich­ba­res Kor­rek­tiv.
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