1. Was ist eine dingliche Einigung?
Kann rechtswirksam an Minderjährige übereignet werden?
Allerdings ist umstritten, ob an beschränkt Geschäftsfähige auch ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter übereignet werden kann (vgl. § 107 BGB). Das wäre dann der Fall, wenn sie dadurch keinen rechtlichen Nachteil erlitten.
Nach einer Ansicht sollen Kausalgeschäft und dingliches Rechtsgeschäft im Rahmen des § 107 BGB als Einheit behandelt werden. Der Minderjährige verliert gemäß § 362 BGB mit dem wirksamen Eigentumserwerb automatisch seinen schuldrechtlichen Erfüllungsanspruch, damit wäre die Übereignung an den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft.
- Das Abstraktionsprinzip könne nicht immer gleichförmig seine Wirkung entfalten, sondern werde von den schuldrechtlichen Beziehungen dann überlagert, wenn es sich um einen einheitlichen Lebensvorgang handele. Eine rechtliche Gesamtschau ergebe dann, dass bereits die Übereignung als rechtlich nachteilig beurteilt werden kann, weil mit ihr die Forderung - d.h. der Anspruch auf Übereignung des Gegenstandes - erlösche oder sich andere für den Minderjährigen nachteilige Folgen ergäben.
Einer wiederum anderen Ansicht zufolge müsse im Rahmen von § 107 BGB eine wertende Gesamtschau vorgenommen werden.
- Im Ergebnis sei der Eigentumserwerb als Leistungsempfang für den Minderjährigen als wertvoller einzustufen als der Verlust des Anspruchs. Damit sei auch die Erfüllung des Anspruchs lediglich rechtlich vorteilhaft und gegenüber dem Minderjährigen selbstständig durchführbar.
- Für dieses Ergebnis spreche auch eine Betrachtung des § 242 BGB und
- das Argument, dass bei einer anderen Wertung eine Überdehnung des Minderjährigenschutzes stattfinde.
Die überwiegende Ansicht trennt den Eigentumserwerb und die Erfüllung des Anspruchs streng voneinander und kommt damit zu dem Ergebnis, dass die dingliche Einigung für den Minderjährigen stets lediglich rechtlich vorteilhaft sei. Folglich bedürfe dieses Rechtsgeschäft auch keiner Zustimmung.
- Im Ergebnis wendet diese Meinung das Trennungs- und Abstraktionsprinzip in konsequenter Weise an.
Der Erwerb von Rechten, insbesondere des Eigentums, ist für den Minderjährigen grundsätzlich rechtlich vorteilhaft. Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Minderjährige mit Verpflichtungen belastet wird, für die er auch mit seinem persönlichen Vermögen haftet. Dies tritt vor allem beim Erwerb eines vermieteten Grundstücks durch einen Minderjährigen ein.