I. Was ist der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb?
2. Wofür ist die Übergabe notwendig?
Durch die Übergabe des unmittelbaren Besitzes vom Veräußerer auf den Erwerber wird auf praktische Weise das Traditionsprinzip zur Geltung gebracht. Die Übergabe nach § 929 S. 1 BGB stellt die Publizität der Rechtsänderung für Dritte sicher.
Eine Übergabe nach § 929 S. 1 BGB muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Der Erwerber oder eine von ihm eingeschaltete Mittelsperson (z.B. Besitzdiener, Geheißperson, Besitzmittler) erwirbt irgendeine Form des Besitzes an der Sache.
- Der Veräußerer gibt dauerhaft (also nicht bloß vorübergehend) jegliche Besitzpositionen auf.
- Der Besitzwechsel findet mit Willen des Veräußerers statt (d.h. auf seine Veranlassung).
Im Regelfall verschafft der Veräußerer dem Erwerber den unmittelbaren Besitz im Sinne des § 854 BGB. Wenn nicht Veräußerer und Erwerber die unmittelbaren Besitzer sind, könnte man zunächst an Stellvertretung denken. Allerdings ist die Übergabe nach §§ 929 S. 1, 854 Abs. 1 BGB ein Realakt. Auf solche sind die Regeln der Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) nicht anwendbar. Sowohl der Erwerber als auch der Veräußerer können jedoch Mittelspersonen wie Besitzdiener oder eine Geheißperson in den Erwerbsakt involvieren, um den Akt der Übergabe zu erleichtern.
Aus der Zulassung von Besitzmittlern auf Erwerberseite ergibt sich zudem, dass auch der Erwerb des mittelbaren Besitzes (§ 868 BGB) für die Übergabe nach § 929 S. 1 BGB ausreichend ist. Er genügt allerdings (nur) dann nicht, wenn der Veräußerer selbst Besitzmittler des Erwerbers werden würde, folglich unmittelbarer Besitzer der Sache bliebe.
Sofern der Erwerber ohnehin in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben, genügt zum Erwerb des Besitzes eine Einigung (§ 854 Abs. 2 BGB). Diese besteht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, bei denen Stellvertretung normal zulässig ist.
Paradebeispiel für einen Eigentumserwerb nach § 854 Abs. 2 BGB ist ein Holzstapel im Wald, auf den der Erwerber problemlos zugreifen kann. Es wäre irrsinnig, müssten Veräußerer und Erwerber jeden einzelnen Holzscheit tatsächlich überreichen.