8. Ka­pi­tel: Was sind Pfand­recht und Si­che­rungs­über­eig­nung?

Gute Nacht Frau ,

wäh­rend der Ei­gen­tumsvor­be­halt nur zu­guns­ten von Wa­ren­lie­fe­ran­ten in Be­tracht kommt, kön­nen Geld­kre­dit­ge­ber sich durch ein Pfand­recht an be­weg­lichen Sa­chen oder durch Si­che­rungs­über­eig­nung schüt­zen. Da­bei ist das Pfand­recht des BGB ei­ner­seits streng ak­zes­so­risch zu ei­ner For­de­rung, an­de­rer­seits an den Be­sitz der Sa­che ge­knüpft. Die Si­che­rungs­über­eig­nung ver­schafft dem Si­che­rungs­neh­mer hin­ge­gen ech­tes Ei­gen­tum und ist da­her von Be­sitz und For­de­rungs­be­stand los­ge­löst.

Nach Lek­türe die­ses Ka­pi­tels soll­ten Sie fol­gende Fra­gen be­ant­wor­ten kön­nen:

  • Wel­che Funk­tion er­füllt ein Pfand­recht?
  • Wie kön­nen Pfand­rechte be­stellt wer­den?
  • Ist die Über­tra­gung ei­nes ver­trag­li­chen Pfand­rechts mög­lich?
  • Wann er­lischt ein Pfand­recht?
  • Kön­nen auch an (sons­ti­gen) Rech­ten Pfand­rechte be­stellt wer­den?
  • Was ist eine Si­che­rungs­über­eig­nung?
  • Wie wird Si­che­rungs­ei­gen­tum über­tra­gen?
  • In wel­chen Fäl­len ist der Si­che­rungs­ver­trag nich­tig?
  • Auf wel­chem Wege er­folgt eine Ver­wer­tung des Si­che­rungs­ei­gen­tums?

Die­ses Ka­pi­tel hat 18 Sei­ten, für die ins­ge­samt ca. eine drei­vier­tel Stunde er­for­der­lich ist. Sie ha­ben mit die­sem Ka­pi­tel noch nicht be­gon­nen.Sprin­gen Sie di­rekt zur Seite Was ist ein Pfand­recht? Des­halb soll­ten Sie jetzt mit dem Le­sen an­fan­gen!

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