7. Kapitel: Was muss man zu Eigentumsvorbehalt und Anwartschaftsrecht wissen?
Gute Nacht Frau ,
bereits im Schuldrecht (§ 449 BGB) ist Ihnen der Eigentumsvorbehalt begegnet: Dabei wird die dingliche Einigung (§ 929 S. 1 BGB) unter die aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der vollständigen Tilgung der Kaufpreisforderung gestellt. Bis zur Kaufpreiszahlung hat der Käufer eine Rechtsposition, die nicht mehr einseitig vom Übertragenden vernichtet werden kann. Diese als Anwartschaftsrecht bezeichnete Position ist nicht absolut geschützt, sondern kann auch bereits als solche übertragen werden.
Nach Lektüre dieses Kapitels sollten Sie folgende Fragen beantworten können:
Was ist unter einem Eigentumsvorbehalt zu verstehen?
- Was ist der verlängerte Eigentumsvorbehalt?
- Was ist der erweiterte Eigentumsvorbehalt?
- Wie wird der Anwartschaftsberechtigte geschützt?
- Ist es möglich, Anwartschaftsrechte zu übertragen?
Dieses Kapitel hat 19 Seiten, für die insgesamt ca. eine dreiviertel Stunde erforderlich ist. Sie haben mit diesem Kapitel noch nicht begonnen.Springen Sie direkt zur Seite Wie wirken sich Zwischenverfügungen auf den Anwartschaftsberechtigten aus? Aber das wird sicherlich ein Klacks!
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