7. Ka­pi­tel: Was muss man zu Ei­gen­tumsvor­be­halt und An­wart­schafts­recht wis­sen?

Gute Nacht Frau ,

be­reits im Schuld­recht (§ 449 BGB) ist Ih­nen der Ei­gen­tumsvor­be­halt be­geg­net: Da­bei wird die ding­li­che Ei­ni­gung (§ 929 S. 1 BGB) un­ter die auf­schie­bende Be­din­gung (§ 158 Abs. 1 BGB) der voll­stän­di­gen Til­gung der Kauf­preis­for­de­rung ge­stellt. Bis zur Kauf­preis­zah­lung hat der Käu­fer eine Rechts­po­si­tion, die nicht mehr ein­sei­tig vom Über­tra­gen­den ver­nich­tet wer­den kann. Diese als An­wart­schafts­recht be­zeich­nete Po­si­tion ist nicht ab­so­lut ge­schützt, son­dern kann auch be­reits als sol­che über­tra­gen wer­den.

Nach Lek­türe die­ses Ka­pi­tels soll­ten Sie fol­gende Fra­gen be­ant­wor­ten kön­nen:

  • Was ist un­ter ei­nem Ei­gen­tumsvor­be­halt zu ver­ste­hen?

  • Was ist der ver­län­gerte Ei­gen­tumsvor­be­halt?
  • Was ist der er­wei­terte Ei­gen­tumsvor­be­halt?
  • Wie wird der An­wart­schafts­be­rech­tigte ge­schützt?
  • Ist es mög­lich, An­wart­schafts­rechte zu über­tra­gen?

Die­ses Ka­pi­tel hat 19 Sei­ten, für die ins­ge­samt ca. eine drei­vier­tel Stunde er­for­der­lich ist. Sie ha­ben mit die­sem Ka­pi­tel noch nicht be­gon­nen.Sprin­gen Sie di­rekt zur Seite Wie wir­ken sich Zwi­schen­ver­fü­gun­gen auf den An­wart­schafts­be­rech­tig­ten aus? Aber das wird si­cher­lich ein Klacks!

Wenn Sie alle Sei­ten ge­le­sen ha­ben, kön­nen Sie die­ses Ka­pi­tel als PDF-Da­tei her­un­ter­la­den und aus­dru­cken.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32