III. Was ist der gesetzliche Eigentumserwerb?
1. Was ist eine "Ersitzung" i.S.d. §§ 937 ff. BGB?
Gemäß der Regelungen der §§ 937 bis 945 BGB ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, durch Ersitzung Eigentum an einer beweglichen Sache zu erlangen.
Ersitzung wird dabei als der automatisch durch Zeitablauf eintretende Erwerb des Eigentums an einer Sache verstanden.
Ratio des gesetzlichen Erwerbstatbestands der Ersitzung ist, dass unklare Rechtsbeziehungen, Befriedung, Beruhigung und Vereinfachung erfahren sollen. Zudem kann Rechtssicherheit erlangt werden, indem ein dauerhaftes Auseinanderfallen von Besitz und Eigentum verhindert wird.
Damit die Rechtsfolge des § 937 Abs. 1 BGB eintritt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Zunächst muss es sich um eine bewegliche Sache handeln,
- welche die betroffene Person in Eigenbesitz (§ 872 BGB) gehabt hat.
- Dieser Zustand muss zehn Jahre angedauert haben und
- es darf kein Ausschlussgrund (Bösgläubigkeit des Besitzers) nach § 937 Abs. 2 BGB vorliegen.
Nach vorherrschender Ansicht bleiben trotz Eigentumserwerb durch Ersitzung etwaig bestehende vertragliche Rückgewähransprüche bestehen. Hinsichtlich möglicher Ansprüche aus dem Bereicherungsrecht unterscheidet die überwiegende Ansicht nach den Kondiktionsarten:
- Eine Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) soll ausscheiden, da die Ersitzung einen Rechtsgrund für die Eigentumserlangung darstelle.
- Bei einer Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) soll der Anspruch nicht durch die Ersitzung ausgeschlossen sein. Schließlich seien dem Besitzer im Kontext seiner schuldrechtlichen Beziehungen zu einer Person die Geltung der allgemeinen Verjährungsvorschriften zuzumuten.