B. Welche Ansprüche ergeben sich aus dem Besitz?
III. Possessorischer Besitzschutz
Der zentrale Begriff des possessorischen Besitzschutzes ist die "verbotene Eigenmacht", die in § 858 Abs. 1 BGB legaldefiniert ist.
Verbotene Eigenmacht ist nach § 858 Abs. 1 BGB jede ohne besondere Gestattung vorgenommene Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzers in der Ausübung seiner tatsächlichen Sachherrschaft.
Prüfungsschema des Anspruchs auf Wiedereinräumung des Besitzes (§ 861 Abs. 1 BGB):
1. Der Anspruchssteller ist der bis zur Besitzentziehung unmittelbare oder mittelbare Besitzer (§ 869 BGB)
2. Der Anspruchsgegner ist der gegenwärtig fehlerhaft Besitzende
3. Entzug des unmittelbaren Besitzes eines Grundstücks oder einer beweglichen Sache durch verbotene Eigenmacht
4. Kein Ausschluss des Anspruchs nach § 861 Abs. 2 BGB bzw. kein Erlöschen des Anspruchs nach § 864 Abs. 1 BGB
Neben dem Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes aus § 861 Abs. 1 S. 1 BGB existiert ein weiterer Anspruch des Besitzers gegen den Störer im Falle der verbotenen Eigenmacht, nämlich der auf Beseitigung oder Unterlassung der Besitzstörung aus § 862 Abs. 1 BGB.
Hierfür müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Der Anspruchssteller ist der bis zur Besitzentziehung unmittelbare oder mittelbare Besitzer (§ 869 BGB)
2. Der Anspruchsgegner ist der Störer
3. Der Anspruch ist nicht ausgeschlossen
- als Ausschlussgründe kommen jene aus §§ 859 Abs. 1, 862 Abs. 2 und § 864 BGB in Betracht