A. Was behandelt das Sachenrecht?
Wie ist das Dritte Buch des BGB aufgebaut?
| Lesen Sie das Gesetz und versuchen Sie dabei die Systematik zu erschließen! |
| Die Regelungen des dritten Buchs sind ähnlich wie andere Teile des BGB in "vor die Klammer gezogene" allgemeine Vorschriften einerseits und Regelungen zu einzelnen Rechten andererseits gegliedert. Sie sollten sich diese Struktur jetzt einmal anhand eines Gesetzestextes vor Augen führen. Lesen Sie dazu insbesondere die amtlichen Überschriften. Versuchen Sie dann, die folgenden Fragen zu beantworten! |
| Was regeln die §§ 854-872 BGB? |
| Die ersten Normen des Sachenrechts betreffen den Besitz, d.h. die tatsächliche Sachherrschaft, aber auch den nur rechtlich vermittelten "mittelbaren Besitz". Diese sind "vor die Klammer gezogen", weil sie sowohl unbewegliche als auch bewegliche Sachen betreffen. |
| Was regeln die §§ 873 - 902 BGB? |
| Hinter dem Besitz finden Sie allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken. Diese betreffen nur Rechte an unbeweglichen Sachen - aber nicht nur das Eigentum, sondern auch beschränkt dingliche Rechte und Sicherungsrechte (Grundschuld, Hypothek, Rentenschuld) und sind deshalb "vor die Klammer gezogen". |
| Was regeln die §§ 903 - 1011 BGB? |
| Nach den allgemeinen Vorschriften finden sich Normen zum Eigentum als umfassendstes, absolut geschütztes Recht. Dabei wird zunächst der Inhalt des Eigentums definiert, d.h. die Rechte und Pflichten des Eigentümers im Verhältnis zur Allgemeinheit. Dann folgen Regeln zum Eigentumserwerb, zunächst an Grundstücken und dann an beweglichen Sachen. Es schließen sich Vorschriften zu den konkreten Ansprüchen aus dem Eigentum, insb. zum EBV sowie zum Miteigentum, an. |
| Was regeln die §§ 1018-1093 BGB? |
| Die so genannten "Dienstbarkeiten" sind beschränkte dingliche Rechte, also absolute Rechte, die jedoch hinter dem Eigentum zurückbleiben. Dabei beginnt das Gesetz mit den Grunddienstbarkeiten, die nicht Gegenstand der Staatlichen Pflichtfachprüfung sind. Der Nießbrauch kann nicht nur an Grundstücken, sondern auch an beweglichen Sachen und sogar an Rechten sowie einem Vermögen insgesamt bestehen. Schließlich regelt das Gesetz noch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten - auch diese können nur an Immobilien bestehen; anders als eine Grunddienstbarkeit dienen sie jedoch keinem Grundstück sondern einer anderen Person - wichtigstes Beispiel ist das dingliche Wohnungsrecht (§ 1093 BGB). Auch dies ist aber nicht Prüfungsgegenstand. |
| Was regeln die §§ 1094-1104 BGB? |
| Die Regelungen zum dinglichen Vorkaufsrecht ergänzen die entsprechenden schuldrechtlichen Vorschriften (§§ 463 ff. BGB). Sie gehören nicht zum Pflichtfachstoff in der staatlichen Pflichtfachprüfung. |
| Was regeln die §§ 1105-1112 BGB? |
| Eine Reallast ist die Verpflichtung, aus einem Grundstück einer bestimmten Person wiederkehrende Leistungen zu erbringen. Dabei geht es anders als bei Hypothek und Grundschuld nicht um die Sicherung einer Forderung, sondern vor allem um die Sicherung eines "Altenteils" insbesondere im Bereich der Landwirtschaft: Der frühere Bauer überträgt das Grundstück an seinen Nachfolger, verlangt dafür aber (dinglich abgesicherte) monatliche Versorgungsleistungen oder auch Pflege in Natur. Die Reallast ist nicht Prüfungsstoff in der staatlichen Pflichtfachprüfung. |
| Was regeln die §§ 1113-1203 BGB? |
| Die §§ 1113-1203 BGB regeln die so genannten Grundpfandrechte. Dies sind Grundschuld, Hypothek und Rentenschuld. Diese berechtigen dazu, ein Grundstück entweder durch Versteigerung oder Einziehung der Erträge zur Begleichung einer Schuld zu verwerten, schaffen als solche aber keinen Zahlungsanspruch. Die Hypothek ist dabei "akzessorisch", d.h. von einer Hauptschuld abhängig (wie die Bürgschaft, § 765 BGB, im Schuldrecht); demgegenüber ist die Grundschuld "abstrakt", d.h. gerade von der Hauptschuld unabhängig. |
| Was regeln die §§ 1204-1296 BGB? |
| Die letzten Regelungen des Sachenrechts betreffen das Pfandrecht. Dieses kann nicht an Grundstücken bestehen (dafür gibt es Hypothek, Grundschuld und Rentenschuld), jedoch über bewegliche Sachen hinaus auch an Rechten. Wie die Hypothek ist das Pfandrecht akzessorisch; es berechtigt zudem ausschließlich zur Verwertung (gibt also weder als solches einen Geldanspruch noch ein Nutzungsrecht, Ausnahme § 1213 BGB). |
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