E. Wie wird man Eigentümer einer beweglichen Sache?
III. Was ist der gesetzliche Eigentumserwerb?
Nicht nur durch rechtsgeschäftlichen Erwerb, sondern auch durch gesetzlich angeordnete Rechtsfolgen kann in bestimmten Fällen ein Wechsel der Eigentümerstellung stattfinden.
Zu unterscheiden sind dabei die Erwerbstatbestände der Ersitzung, welche in §§ 937 ff. BGB geregelt sind, und jener der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung. Diese haben ihren Niederschlag in den §§ 946 bis 950 BGB gefunden.
Die Ersitzung (§ 937 BGB) regelt den Erwerb durch die tatsächliche Beanspruchung des Eigenbesitzes einer Sache bei gleichzeitigem Zeitablauf. Hintergrund dieses Rechtsinstituts ist, dass in unklaren Fällen nach einer gewissen Zeit ein Bedürfnis danach besteht, dass die tatsächliche Besitzsituation auch jener der Eigentumszuordnung entspricht. Somit soll durch die Ersitzung Rechtsklarheit geschaffen werden.
Die Regeln zur Verarbeitung, Verbindung und Vermischung (§§ 946 bis 950 BGB) haben den Hintergrund, dass die handwerkliche und die industrielle Produktion überwiegend dadurch gekennzeichnet sind, dass aus mehreren Einzelteilen neue Gegenstände hergestellt werden oder aus der Be- und Verarbeitung von Rohstoffen neue Produkte entstehen. Damit übernimmt das Gesetz die Aufgabe, die Eigentumsverhältnisse an den neu entstandenen Produkten zu klären.
Eine Entschädigungsregelung für die Rechtsverluste nach den §§ 946 bis 950 BGB findet sich in dem Ausgleichsanspruch des § 951 Abs. 1 BGB.