E. Wie wird man Eigentümer einer beweglichen Sache?
II. Was ist der gutgläubige Eigentumserwerb?
Auf den vorherigen Seiten wurde bereits dargestellt, dass für die Übertragung des Eigentums grundsätzlich die Berechtigung des Veräußerers erforderlich ist. Damit wird zugleich klar gestellt, dass niemand mehr Rechte übertragen kann, als er selbst inne hat.
In der Realität ist ein Auseinanderfallen von Eigentum und unmittelbarem Besitz jedoch ein häufig vorliegender Zustand (z.B. Miete). Das Problem, das sich daraus entwickelt, liegt auf der Hand.
Der Besitzer kann in einigen Fällen, beispielsweise durch ein lukratives Angebot oder eine vielversprechende Marktlage, ein Interesse daran haben, die sich in seinem Besitz befindliche Sache zu verkaufen. Dem Erwerber ist eine Überprüfung der Eigentumsverhältnisse jedoch oftmals nicht zumutbar oder auch rein tatsächlich gar nicht möglich.
Um dennoch den Erfordernissen des Wirtschaftslebens Rechnung zu tragen, den Handel zu fördern und einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Eigentümers und einem gutgläubigen Erwerber zu erreichen, wurden die Vorschriften der §§ 932 ff. BGB konzipiert.
Regelungsgegenstand der Normen ist also der gutgläubige Erwerb beweglicher Sachen.