C. Was ist eine "Sache"?
III. Was sind "Verwendungen"?
Verwendungen sind Aufwendungen (freiwillige Vermögensopfer), welche der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung einer Sache dienen. Bei der Art der Verwendungen wird zwischen notwendigen (§§ 994 f. BGB), nützlichen (§ 996 BGB) und nicht erstattungsfähigen Luxusaufwendungen unterschieden.
In diesem Zusammenhang wird die Frage virulent, ob auch solche Maßnahmen des Besitzers, welche die Sache grundlegend und in ihrem Wesen umgestalten, Verwendungen i.S.d. §§ 994 ff. BGB sein können.
Eine grundlegende Veränderung kann bspw. in der Bebauung eines bislang unbebauten Grundstücks gesehen werden.
Die Frage nach der Ersatzfähigkeit derartiger Umgestaltungen des Besitzers wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beurteilt.
Der Großteil der Autoren in der Literatur legt bei dieser Frage den sog. weiten Verwendungsbegriff zugrunde. Danach seien auch bestandsverändernde Vermögensaufwendungen, die der Sache zugute kommen, indem sie deren Nutzbarkeit wiederherstellen oder ihren wirtschaftlichen Wert erhöhen, Verwendungen im Sinne der §§ 994 ff. BGB. Argumentiert wird dabei vor allem mit der Schutzbedürftigkeit des Besitzers, in dessen Interesse eine Beschränkung des Verwendungsbegriffs nicht angezeigt sei.
Der BGH vertritt den engen Verwendungsbegriff. Danach seien Verwendungen nur solche willentlichen Vermögensaufwendungen, welche die Sache wiederherstellen, erhalten oder verbessern, ohne sie dabei grundlegend zu verändern. Hintergrund dieser Auslegung des Verwendungsbegriffs ist, dass der Schutz des Eigentümers, hier auch vor sog. "aufgedrängten Verwendungen", dem Schutz des Besitzers vorgehen müsse.