I. Wie stehen dingliche und schuldrechtliche Geschäfte zueinander?
Wann sind sowohl Verpflichtungs- als auch Verfügungsgeschäft unwirksam?
Sie sollten drei Konstellationen kennen, in denen ausnahmsweise Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft nicht im Sinne des Abstraktionsprinzips unabhängig voneinander bestehen, sondern gleichzeitig unwirksam sind bzw. werden:
- Unter "Fehleridentität" versteht man eine faktische Einschränkung der Wirkung des Abstraktionsprinzips. Dabei wirkt sich eine gemeinsamen Fehlerquelle sowohl auf das schuldrechtliche als auch auf das dingliche Rechtsgeschäft aus.
Fehleridentität wird beispielsweise in den Fällen angenommen, in denen eine Partei geschäftsunfähig ist (§ 104 BGB) oder aufgrund von Täuschung oder Drohung die Anfechtung erklärt (§ 142 BGB iVm § 123 Abs. 1 BGB) oder das Geschäft gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder die guten Sitten (§ 138 BGB) verstößt. Bei der Anfechtung wegen Irrtums nach § 142 BGB iVm § 119 BGB bezieht sich der Fehler meist nur auf das Verpflichtungsgeschäft; auch hier kann aber Fehleridentität vorliegen, wenn Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zeitlich zusammenfallen (etwa beim Kauf von Waren im Supermarkt).
- Man kann ausdrücklich oder konkludent vereinbaren, dass das dingliche Geschäft auflösend oder aufschiebend (§ 158 BGB) durch die Wirksamkeit des zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäfts bedingt ist (sog. "Bedingungszusammenhang").
Da der Gesetzgeber in § 925 Abs. 2 BGB ausdrücklich ausgeschlossen hat, dass die Auflassung (d.h. die Einigung über den Eigentumserwerb an einem Grundstück) unter eine Bedingung gestellt wird, ist eine solche Bedingung im Umkehrschluss in allen anderen Fällen (etwa Belastung von Grundstücken, Verfügungen über bewegliche Sachen) zulässig.
- Schließlich könnte es auch ohne entsprechende Vereinbarung möglich sein, dass Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft eine untrennbare "Geschäftseinheit" i.S.v. § 139 BGB bilden - dann würde die Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts auch das Verfügungsgeschäft als anderen Teil eines einheitlichen Geschäfts mit sich in die Nichtigkeit ziehen.
Der BGH bejaht eine solche Geschäftseinheit, wenn besondere Umstände im konkreten Einzelfall auf eine derartige Geschäftseinheit hindeuten. Im Zivilrecht kommt dem Parteiwillen besondere Bedeutung zu (vgl. § 133 BGB, § 140 BGB) - es wäre unbillig, die Parteien an ein dingliches Geschäft zu binden, wenn dieses logisch untrennbar mit der schuldrechtlichen Grundlage verknüpft sein sollte.
Demgegenüber lehnt die überwiegende Literatur diese Konstruktion ab, da ansonsten das Abstraktionsprinzip ausgehöhlt und Rechtsunsicherheit gefördert würde. Nach § 139 BGB wäre nämlich die Gesamtnichtigkeit die Regel, was praktisch immer zu einer einheitlichen Beurteilung führen würde.