C. Wie ist das Konkurrenzverhältnis der Vorschriften aus dem EBV zu anderen Ansprüchen?
IV. Inwiefern können bereicherungsrechtliche Ansprüche neben solchen aus dem EBV bestehen?
Die Ansprüche aus dem EBV bilden nach der herrschenden Auffassung auch gegenüber bereicherungsrechtlichen Ansprüchen abschließende Sonderregelungen (vgl. § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB). Dies gilt allerdings nicht für Ansprüche, die sich nicht auf den Ersatz von Nutzungen oder Verwendungen erstrecken. Diesbezüglich entfällt also die Sperrwirkung des EBV und die bereicherungsrechtlichen Vorschriften sind anwendbar.
Hier ist insbesondere an Ansprüche aus §§ 816, 951 BGB sowie jene auf Wertersatz wegen Veräußerung oder Verbrauchs der Sache zu denken.
Ein Teil der Literatur weicht von diesem Grundsatz in den Fällen ab, in denen der Besitzer den Besitz rechtsgrundlos, aber gutgläubig erworben hat. Schließlich soll, wenn schon derjenige, der durch eine rechtsgrundlose, aber wirksame Verfügung sein Eigentum verloren hat, aus Bereicherungsrecht (§ 818 Abs. 1 BGB) Ersatz erlangen könne, erst recht derjenige Nutzungsersatz verlangen können, der Eigentümer der genutzten Sache geblieben sei.