C. Wie ist das Konkurrenzverhältnis der Vorschriften aus dem EBV zu anderen Ansprüchen?
III. Wann können neben Ansprüchen aus dem EBV auch deliktische Ansprüche bestehen?
Grundsätzlich sind deliktische Ansprüche nach §§ 823 ff. BGB ausgeschlossen, sofern die abschließenden Sonderregelungen der §§ 987 ff. BGB einschlägig sind.
In drei Fallkonstellationen wird allerdings von diesem Grundsatz abgewichen:
- Der Besitzer hat die Sache deliktisch erworben (vgl. § 992 BGB),
- es liegt ein Fall des sog. Fremdbesitzerexzesses vor oder
- es handelt sich bei dem Besitzer um einen Vorsatztäter (vgl. § 826 BGB).
Vor allem die deliktische Haftung beim Fremdbesitzerexzess fußt auf dem Grundgedanken, dass der rechtlose Besitzer bei einem Exzess nicht besser stehen soll als der rechtmäßige, weshalb die Vorschriften des Deliktsrecht auf diesen angewendet werden sollen.
Die Anwendung des § 826 BGB neben den Vorschriften der §§ 987 ff. BGB ist insoweit konsequent, als dass es auch dem Normzweck des § 826 BGB entspricht, den vorsätzlichen Schädiger zu deprivilegieren.