C. Wie ist das Kon­kur­renz­ver­hält­nis der Vor­schrif­ten aus dem EBV zu an­de­ren An­sprü­chen?

II. Wie ver­hal­ten sich An­sprü­che aus dem EBV zu sol­chen aus ei­ner Ge­schäfts­füh­rung ohne Auf­trag?

  • Liegt eine echte be­rech­tigte Ge­schäfts­füh­rung ohne Auf­trag vor, stellt diese für den Fremd­be­sit­zer ein Recht zum Be­sitz dar. Daraus folgt, dass keine Vin­di­ka­ti­ons­lage vor­liegt und so­mit auch die EBV-An­sprü­che aus­ge­schlos­sen sind.
  • So­fern es um Scha­denser­satz­an­sprü­che bei ei­ner ech­ten un­be­rech­tig­ten Ge­schäfts­füh­rung ohne Auf­trag geht, ver­drän­gen die Son­der­re­geln der §§ 667 ff. BGB das EBV.
  • Eine irr­tüm­li­che Ei­gen­ge­schäfts­füh­rung (vgl. § 687 BGB) hat zur Fol­ge, dass die §§ 677 ff. BGB keine An­wen­dung fin­den und auch das EBV nicht an­wend­bar ist, schließ­lich wird der red­li­che Ei­gen­be­sit­zer pri­vi­le­giert.
  • An­ders wird al­ler­dings in den Fäl­len ent­schie­den, in de­nen der Ge­schäfts­füh­rer weiß, dass er un­be­rech­tig­ter­weise ein frem­des Ge­schäft als ei­ge­nes führt. Hier greift § 687 Abs. 2 BGB, wes­halb dem Ge­schäfts­herrn um­fang­rei­che An­sprü­che zu­ste­hen. Hin­sicht­lich der Ver­wen­dungen bleibt dem be­wusst un­red­li­chen Ge­schäfts­füh­rer nur der An­spruch aus § 994 Abs. 2 BGB.

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