C. Wie ist das Kon­kur­renz­ver­hält­nis der Vor­schrif­ten aus dem EBV zu an­de­ren An­sprü­chen?

I. In wel­chem Ver­hält­nis ste­hen die An­sprü­che aus dem EBV zu ver­trag­li­chen An­sprü­chen?

Nach der Recht­spre­chung und ei­nem Groß­teil der Li­te­ra­tur ste­hen die ver­trag­li­chen mit den ding­li­chen An­sprü­chen aus dem Ei­gen­tü­mer-Be­sit­zer-Ver­hält­nis in ech­ter An­spruchs­kon­kur­renz. Die Fol­gen, die sich dar­aus er­ge­ben, wer­den al­ler­dings nicht ein­heit­lich be­ur­teilt.

Dem BGH zu­folge ste­hen die ver­trag­li­chen Rück­ab­wick­lungs­re­ge­lun­gen in ech­ter An­spruchs­kon­kur­renz zu den Vor­schrif­ten des EBV. Das Er­lö­schen des Be­sitz­rechts habe zur Fol­ge, dass Ein­wir­kungs­be­fug­nisse und Nut­zungszu­wei­sun­gen über­haupt nicht mehr ge­währt wer­den. Ein "nicht mehr be­rech­tig­ter Be­sit­zer" habe kein Be­sitz­recht, wes­halb auch die Grund­sätze des EBV an­wend­bar sein soll­ten.

Hin­ge­gen ver­tre­ten viele Au­to­ren in der Li­te­ra­tur die Auf­fas­sung, dass die Vor­schrif­ten der §§ 987 ff. BGB je­den­falls dann nicht an­wend­bar sei­en, wenn zwi­schen Ei­gen­tü­mer und Be­sit­zer ein wirk­sa­mer Ver­trag vor­ge­le­gen hat. Schließ­lich seien die Vor­schrif­ten des Schuld­rechts hin­sicht­lich der Rück­ab­wick­lung von Ver­trä­gen spe­zi­el­ler.

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