C. Wie ist das Konkurrenzverhältnis der Vorschriften aus dem EBV zu anderen Ansprüchen?
I. In welchem Verhältnis stehen die Ansprüche aus dem EBV zu vertraglichen Ansprüchen?
Nach der Rechtsprechung und einem Großteil der Literatur stehen die vertraglichen mit den dinglichen Ansprüchen aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis in echter Anspruchskonkurrenz. Die Folgen, die sich daraus ergeben, werden allerdings nicht einheitlich beurteilt.
Dem BGH zufolge stehen die vertraglichen Rückabwicklungsregelungen in echter Anspruchskonkurrenz zu den Vorschriften des EBV. Das Erlöschen des Besitzrechts habe zur Folge, dass Einwirkungsbefugnisse und Nutzungszuweisungen überhaupt nicht mehr gewährt werden. Ein "nicht mehr berechtigter Besitzer" habe kein Besitzrecht, weshalb auch die Grundsätze des EBV anwendbar sein sollten.
Hingegen vertreten viele Autoren in der Literatur die Auffassung, dass die Vorschriften der §§ 987 ff. BGB jedenfalls dann nicht anwendbar seien, wenn zwischen Eigentümer und Besitzer ein wirksamer Vertrag vorgelegen hat. Schließlich seien die Vorschriften des Schuldrechts hinsichtlich der Rückabwicklung von Verträgen spezieller.