V. Kann der Besitzer auch Ansprüche gegen den Eigentümer haben?
3. Welche Verwendungsersatzansprüche hat der bösgläubige oder verklagte Besitzer?
Es entspricht der grundsätzlichen Wertung des EBV, dass der verklagte bzw. der bösgläubige Besitzer nur eingeschränkt schutzwürdig ist.
Ersatz für nützliche Verwendungen kann der Prozessbesitzer bzw. der bösgläubige Besitzer demnach nicht verlangen. Für den Ersatz von notwendigen Verwendungen ist er auf die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 994 Abs. 2, 683, 670 BGB) oder, sofern die Verwendungen nicht den Interessen oder dem Willen des Eigentümers entsprechen, auf das Bereicherungsrecht (§§ 994 Abs. 2, 684 S. 1, 818 BGB) verwiesen.
Nach nahezu unbestrittener Auffassung handelt es sich bei § 994 Abs. 2 BGB um eine sog. partielle Rechtsgrundverweisung, bei der die Voraussetzungen der GoA prinzipiell vorliegen müssen. Allerdings wird dabei auf den Fremdgeschäftsführungswillen verzichtet, da die Verweisung andernfalls praktisch kaum zur Anwendung kommen könnte.