IV. Ge­währt das Ei­gen­tü­mer-Be­sit­zer-Ver­hält­nis Nut­zungser­satz­an­sprü­che?

3. In wel­chem Um­fang haf­tet ein gut­gläu­bi­ger un­ent­gelt­li­cher Be­sit­zer auf Nut­zungsher­aus­ga­be?

Die Vor­schrift des § 988 BGB sieht einen An­spruch des Ei­gen­tü­mers auf Her­aus­gabe von Nut­zungen oder Nut­zungser­satz ge­gen den gut­gläu­bi­gen un­ent­gelt­li­chen Be­sit­zer vor. Da­hin­ter steht die Wer­tung, dass der un­ent­gelt­li­che Er­werb, bei dem der Be­sit­zer kein "Op­fer" für den Er­halt der Sa­che er­bracht hat, nicht so schutz­wür­dig ist wie der ent­gelt­li­che Er­werb.

Ein un­ent­gelt­li­cher Be­sit­zerwerb liegt zwei­fel­los in den Fäl­len vor, in de­nen der Be­sit­zer den Be­sitz durch den Ei­gen­tü­mer auf­grund ei­nes un­ent­gelt­li­chen Rechts­ge­schäfts, d.h. ei­ner Schen­kung oder ei­ner Lei­he, er­langt hat.

Zu­sätz­lich wer­tet die herr­schende Mei­nung auch den ei­gen­mäch­ti­gen Be­sit­zerwerb, bei­spiels­weise durch ver­bo­tene Ei­gen­macht oder eine Straf­tat, als un­ent­gelt­lich und er­öff­net da­mit den An­wen­dungs­be­reich des § 988 BGB.

Um­strit­ten ist al­ler­dings, ob die Vor­schrift des § 988 BGB auch ana­log auf die Fälle an­ge­wen­det wer­den kann, in de­nen ein rechts­grund­lo­ser Be­sit­zerwerb statt­ge­fun­den hat.

Der BGH er­kennt in die­sem Fall Re­ge­lungs­lücken, die durch eine ana­loge An­wen­dung des § 988 BGB ge­schlos­sen wer­den müss­ten. Das Tat­be­stands­merk­mal der "U­nent­gelt­lich­keit" mei­ne, dass der Er­werb nicht von ei­ner aus­glei­chen­den Zu­wen­dung ab­hän­ge. Eine Ge­samt­be­trach­tung er­gibt in die­sem Fall, dass auch der rechts­grund­lose Be­sit­zer keine Ge­gen­leis­tung er­brin­gen muss­te, wes­halb "U­nent­gelt­lich­keit" mit "Rechts­grund­lo­sig­keit" gleich­ge­stellt wer­den kön­ne.

Die herr­schende Lehre lehnt eine sol­che Gleich­stel­lung al­ler­dings ab. Eine Ana­lo­gie zu § 988 BGB sei man­gels Re­ge­lungs­lücke nicht mög­lich; viel­mehr soll­ten die Vor­schrif­ten des Be­rei­che­rungs­rechts an­ge­wandt wer­den, was durch eine te­leo­lo­gi­sche Re­duk­tion der Sperr­klau­sel des § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB er­reicht wird. Ent­schei­dend für die­ses Er­geb­nis seien die Fälle der Drei­per­so­nen­ver­hält­nis­se. Hier würde eine ana­loge An­wen­dung des § 988 BGB zu un­bil­li­gen Er­geb­nis­sen füh­ren, schließ­lich würde der gut­gläu­bige Be­sit­zer, der ei­nem Drit­ten ge­gen­über eine Ge­gen­leis­tung er­bracht hat, dem An­spruch des Ei­gen­tü­mers we­gen Nut­zungsher­aus­gabe aus § 988 BGB schutz­los aus­ge­lie­fert. Al­ler­dings könnte eine Gleich­stel­lung der Fall­kon­stel­la­tio­nen so lange ge­recht­fer­tigt sein, wie der Be­sit­zer noch keine Ge­gen­leis­tung er­bracht hat.

Rechts­folge ei­nes An­spruchs aus § 988 BGB ist die Her­aus­gabe nach den Vor­schrif­ten des Be­rei­che­rungs­rechts (Rechts­fol­gen­ver­weis). Auch eine Be­ru­fung auf En­trei­che­rung nach § 818 Abs. 3 BGB ist mög­lich.

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