IV. Gewährt das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis Nutzungsersatzansprüche?
3. In welchem Umfang haftet ein gutgläubiger unentgeltlicher Besitzer auf Nutzungsherausgabe?
Die Vorschrift des § 988 BGB sieht einen Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe von Nutzungen oder Nutzungsersatz gegen den gutgläubigen unentgeltlichen Besitzer vor. Dahinter steht die Wertung, dass der unentgeltliche Erwerb, bei dem der Besitzer kein "Opfer" für den Erhalt der Sache erbracht hat, nicht so schutzwürdig ist wie der entgeltliche Erwerb.
Ein unentgeltlicher Besitzerwerb liegt zweifellos in den Fällen vor, in denen der Besitzer den Besitz durch den Eigentümer aufgrund eines unentgeltlichen Rechtsgeschäfts, d.h. einer Schenkung oder einer Leihe, erlangt hat.
Zusätzlich wertet die herrschende Meinung auch den eigenmächtigen Besitzerwerb, beispielsweise durch verbotene Eigenmacht oder eine Straftat, als unentgeltlich und eröffnet damit den Anwendungsbereich des § 988 BGB.
Umstritten ist allerdings, ob die Vorschrift des § 988 BGB auch analog auf die Fälle angewendet werden kann, in denen ein rechtsgrundloser Besitzerwerb stattgefunden hat.
Der BGH erkennt in diesem Fall Regelungslücken, die durch eine analoge Anwendung des § 988 BGB geschlossen werden müssten. Das Tatbestandsmerkmal der "Unentgeltlichkeit" meine, dass der Erwerb nicht von einer ausgleichenden Zuwendung abhänge. Eine Gesamtbetrachtung ergibt in diesem Fall, dass auch der rechtsgrundlose Besitzer keine Gegenleistung erbringen musste, weshalb "Unentgeltlichkeit" mit "Rechtsgrundlosigkeit" gleichgestellt werden könne.
Die herrschende Lehre lehnt eine solche Gleichstellung allerdings ab. Eine Analogie zu § 988 BGB sei mangels Regelungslücke nicht möglich; vielmehr sollten die Vorschriften des Bereicherungsrechts angewandt werden, was durch eine teleologische Reduktion der Sperrklausel des § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB erreicht wird. Entscheidend für dieses Ergebnis seien die Fälle der Dreipersonenverhältnisse. Hier würde eine analoge Anwendung des § 988 BGB zu unbilligen Ergebnissen führen, schließlich würde der gutgläubige Besitzer, der einem Dritten gegenüber eine Gegenleistung erbracht hat, dem Anspruch des Eigentümers wegen Nutzungsherausgabe aus § 988 BGB schutzlos ausgeliefert. Allerdings könnte eine Gleichstellung der Fallkonstellationen so lange gerechtfertigt sein, wie der Besitzer noch keine Gegenleistung erbracht hat.
Rechtsfolge eines Anspruchs aus § 988 BGB ist die Herausgabe nach den Vorschriften des Bereicherungsrechts (Rechtsfolgenverweis). Auch eine Berufung auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB ist möglich.