IV. Ge­währt das Ei­gen­tü­mer-Be­sit­zer-Ver­hält­nis Nut­zungser­satz­an­sprü­che?

2. Wann haf­tet der ver­klagte Be­sit­zer auf Nut­zungsher­aus­gabe oder Nut­zungser­satz?

Ähn­lich wie der bös­gläu­bige Be­sit­zer ist auch der ver­klagte Be­sit­zer nach Ein­tritt der Rechts­hän­gig­keit (§ 261 ZPO) zur Her­aus­gabe oder zum Er­satz von Nut­zungen ver­pflich­tet, vgl. § 987 Abs. 1 BGB. Auf Nut­zungen zwi­schen An­hän­gig­keit und Rechts­hän­gig­keit er­streckt sich der An­spruch al­ler­dings nicht, schließ­lich be­ruht der An­spruch ge­gen den ver­klag­ten Be­sit­zer auf Nut­zungsher­aus­gabe auf dem Ge­dan­ken, dass die­ser erst nach Zu­stel­lung der Klage­schrift (§ 253 Abs. 1 ZPO), wel­che die Rechts­hän­gig­keit der Klage be­grün­det, da­mit rech­nen muss, dass er zur Her­aus­gabe der Sa­che ver­pflich­tet wird.

Der An­spruch auf Nut­zungsher­aus­gabe oder Nut­zungser­satz ge­gen den ver­klag­ten Be­sit­zer er­for­dert:

  1. Vor­lie­gen ei­ner Vin­di­ka­ti­ons­lage zum Zeit­punkt der Nut­zungszie­hung
  2. Rechts­hän­gig­keit der Klage (§ 261 ZPO)
  3. Nut­zung der Sa­che

So­fern alle Voraus­set­zun­gen ge­ge­ben sind, ist der ver­klagte Be­sit­zer zur Her­aus­gabe der Nut­zung oder, falls die Her­aus­gabe nicht mög­lich ist, zum Wer­ter­satz ver­pflich­tet. Un­ter den Voraus­set­zun­gen des § 987 Abs. 2 BGB ist auch eine Wer­ter­satz­pflicht für Nut­zungen vor­ge­se­hen, die der ver­klagte Be­sit­zer ent­ge­gen der Re­geln ei­ner ord­nungs­ge­mä­ßen Wirt­schaft schuld­haft nicht ge­zo­gen hat.

Ein Un­ter­schied zur Haf­tung des gut­gläu­bi­gen ver­klag­ten Be­sit­zers ge­gen­über dem bös­gläu­bi­gen Be­sit­zer be­steht des Wei­te­ren nur bei der Haf­tungs­ver­schär­fung des § 990 Abs. 2 BGB.

Da­nach wür­de, im Falle des Ver­zugs der Nut­zungsher­aus­ga­be, nur der bös­gläu­bige Be­sit­zer ver­schärft auch für Vor­ent­hal­tungs­schä­den und Zu­fall haf­ten. Der gut­gläu­bige ver­klagte Be­sit­zer bleibt von die­ser Haf­tungs­ver­schär­fung al­ler­dings ver­schont.

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