IV. Gewährt das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis Nutzungsersatzansprüche?
2. Wann haftet der verklagte Besitzer auf Nutzungsherausgabe oder Nutzungsersatz?
Ähnlich wie der bösgläubige Besitzer ist auch der verklagte Besitzer nach Eintritt der Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO) zur Herausgabe oder zum Ersatz von Nutzungen verpflichtet, vgl. § 987 Abs. 1 BGB. Auf Nutzungen zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit erstreckt sich der Anspruch allerdings nicht, schließlich beruht der Anspruch gegen den verklagten Besitzer auf Nutzungsherausgabe auf dem Gedanken, dass dieser erst nach Zustellung der Klageschrift (§ 253 Abs. 1 ZPO), welche die Rechtshängigkeit der Klage begründet, damit rechnen muss, dass er zur Herausgabe der Sache verpflichtet wird.
Der Anspruch auf Nutzungsherausgabe oder Nutzungsersatz gegen den verklagten Besitzer erfordert:
- Vorliegen einer Vindikationslage zum Zeitpunkt der Nutzungsziehung
- Rechtshängigkeit der Klage (§ 261 ZPO)
- Nutzung der Sache
Sofern alle Voraussetzungen gegeben sind, ist der verklagte Besitzer zur Herausgabe der Nutzung oder, falls die Herausgabe nicht möglich ist, zum Wertersatz verpflichtet. Unter den Voraussetzungen des § 987 Abs. 2 BGB ist auch eine Wertersatzpflicht für Nutzungen vorgesehen, die der verklagte Besitzer entgegen der Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft schuldhaft nicht gezogen hat.
Ein Unterschied zur Haftung des gutgläubigen verklagten Besitzers gegenüber dem bösgläubigen Besitzer besteht des Weiteren nur bei der Haftungsverschärfung des § 990 Abs. 2 BGB.
Danach würde, im Falle des Verzugs der Nutzungsherausgabe, nur der bösgläubige Besitzer verschärft auch für Vorenthaltungsschäden und Zufall haften. Der gutgläubige verklagte Besitzer bleibt von dieser Haftungsverschärfung allerdings verschont.