IV. Gewährt das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis Nutzungsersatzansprüche?
1. Unter welchen Voraussetzungen haftet der unrechtmäßige bösgläubige Besitzer auf Nutzungsersatz?
Der unrechtmäßige bösgläubige Besitzer ist unter den Voraussetzungen der §§ 990 Abs. 1, 987 BGB verpflichtet, dem Eigentümer die von ihm gezogenen Nutzungen herauszugeben. Im Unterschied zum Schadensersatzanspruch gegen den bösgläubigen Besitzer ist der Nutzungsersatzanspruch von einem Verschulden des Besitzers unabhängig.
Folgende Voraussetzungen müssen für das Bestehen eines Nutzungsersatzanspruchs gegeben sein:
- Vorliegen einer Vindikationslage zum Zeitpunkt der Nutzungsziehung
- Bösgläubigkeit des Besitzers
- Nutzung der Sache
- Etwaige Einschränkung im Dreipersonenverhältnis, § 991 Abs. 1 BGB
Sind die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, ist der unrechtmäßige Besitzer zur Herausgabe der Nutzungen bzw. zum Wertersatz verpflichtet. Hat er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit jedoch Nutzungen schuldhaft nicht gezogen, die er nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft hätte ziehen können, so ist er dem Eigentümer gegenüber gem. § 987 Abs. 2 BGB zum Wertersatz verpflichtet.
Der Wertersatzanspruch erfordert jedoch, anders als der Nutzungsherausgabe- bzw. der Nutzungsersatzanspruch nach §§ 990 Abs. 1, 987 BGB, ein Verschulden des unrechtmäßigen Besitzers.